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IV. Verantwortlichkeit des Verschmelzungsprüfers

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Für die Verantwortlichkeit des Verschmelzungsprüfers gilt aufgrund des Verweises in Abs 2 die Regelung des § 323 HGB. Danach sind die Verschmelzungsprüfer zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 11 Abs 2 S 2 besteht die Verantwortlichkeit der Verschmelzungsprüfer (einschl ihrer Gehilfen und der bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft) nur gegenüber den (allen) an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgern und deren Anteilsinhabern. Keine Verantwortlichkeit besteht gegenüber verbundenen Unternehmen der beteiligten Rechtsträger (Drygala in Lutter, § 11 Rn 8; Zeidler in Semler/Stengel, § 11 Rn 16; aA Lanfermann in Kallmeyer, § 11 Rn 19). Die eine solche Verantwortlichkeit vorsehende Bestimmung des § 323 Abs 1 S 3 HGB ist durch die ausdrückliche Regelung in § 11 Abs 2 S 2 UmwG verdrängt. Danach ist ein Verschmelzungsprüfer gegenüber einem Konzernunternehmen auch dann nicht verantwortlich, wenn er etwa unter Verstoß gegen seine Verschwiegenheitspflicht dem Konzernunternehmen einen Schaden zugefügt hat. Diesbezüglichen Ansprüchen kann sich ein Verschmelzungsprüfer nur ausgesetzt sehen, wenn entspr Pflichtverletzungen gleichzeitig eine schadensersatzpflichtige Handlung gegenüber einem beteiligten Rechtsträger darstellen (Drygala in Lutter, § 11 Rn 8).

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Die schuldhafte Pflichtverletzung durch einen Verschmelzungsprüfer führt zu Schadensersatzansprüchen der beteiligten Rechtsträger. Bei fahrlässiger Pflichtverletzung ist der Schadensersatz nach § 323 Abs 2 S 1 HGB auf 1 Mio EUR beschränkt. Bei Pflichtverletzungen gegenüber einer AG, deren Aktien zum Handel im amtlichen Markt zugelassen sind, beträgt die Ersatzpflicht bei fahrlässiger Handlung maximal 4 Mio EUR. Bei vorsätzlicher Pflichtverletzung ist die Haftung der Verschmelzungsprüfer betragsmäßig nicht begrenzt. Nach Aufhebung der Verjährungsregelung in § 323 Abs 5 HGB gelten für die Verjährung die allg Verjährungsbestimmungen des BGB. Die Schadensersatzansprüche gegenüber den Verschmelzungsprüfern können vertraglich nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden, § 323 Abs 4 HGB.

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Sind mehrere Verschmelzungsprüfer zu gemeinsamer Verschmelzungsprüfung bestellt, so haften sie als Gesamtschuldner (Lanfermann in Kallmeyer, § 11 Rn 23).

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Wegen einer möglichen Strafbarkeit des Verschmelzungsprüfers vgl § 314.

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