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II. Form des Berichts

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Die Verschmelzungsprüfer haben nach § 12 Abs 1 S 1 schriftlich über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten.

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Jeder Prüfer erstattet im Grundsatz seinen eigenen Bericht (Mayer in Widmann/Mayer, § 12 Rn 6). Sind mehrere Prüfer bestellt, können sie nach § 12 Abs 1 S 2 auch einen gemeinsamen Prüfungsbericht erstatten. Ob sie einen gemeinsamen Bericht erstatten wollen, liegt in ihrem freien Ermessen (Mayer in Widmann/Mayer, § 12 Rn 6; Drygala in Lutter, § 12 Rn 2; Zeidler in Semler/Stengel, § 12 Rn 5; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 12 Rn 3; Lanfermann in Kallmeyer, § 12 Rn 2). Sind die Verschmelzungsprüfer nach § 10 Abs 1 S 2 auf gemeinsamen Antrag der Vertretungsorgane für mehrere oder alle beteiligten Rechtsträger gemeinsam bestellt, werden sie in aller Regel einen gemeinsamen Bericht abgeben, da dies der berufsüblichen Vorgehensweise der Wirtschaftsprüfer entspricht. Eine zwingende Verpflichtung zur Erstellung eines gemeinsamen Prüfungsberichts ergibt sich jedoch auch aus den Berufsgrundsätzen nicht.

Umwandlungsgesetz

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