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I. Allgemeines

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§ 13 Abs 1 legt fest, dass der Verschmelzungsvertrag nur wirksam wird, wenn ihm die Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger durch Beschl zustimmen. Damit ist die zentrale Entsch iR einer Verschmelzung den Anteilsinhabern zugewiesen. Der Beschluss muss in einer Versammlung der Anteilsinhaber gefasst werden, Abs 1 S 2.

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In Abs 2 ist für bestimmte Fälle die ausdrückliche Zustimmung einzelner Anteilsinhaber als Wirksamkeitsvoraussetzung für den Verschmelzungsbeschluss vorgesehen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die Beseitigung oder Einschränkung von Sonderrechten der Zustimmung des betroffenen Rechteinhabers bedarf. Weitere Zustimmungsrechte ergeben sich aus §§ 43, 45d, 50 Abs 2, 51, 65 Abs 2 und 78 iVm 65 Abs 2 (zu den Zustimmungsrechten/-pflichten vgl die Übersicht bei Heckschen in Widmann/Mayer, § 13 Rn 210).

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Nach Abs 3 ist für die Verschmelzungsbeschlüsse sowie die nach dem UmwG erforderlichen Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber die notarielle Beurkundung zwingend vorgeschrieben. Abs 3 sieht weiter vor, dass – entspr der früheren Rechtslage für die AG, die GmbH und den VVaG – der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf dem Beschl als Anlage beizufügen ist. Ergänzend ist als Ausprägung des Informationsrechts der Gesellschafter deren Recht auf Überlassung einer Abschrift des Vertrages und des Verschmelzungsbeschlusses geregelt.

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Die Bestimmungen des § 13 gelten bei allen Verschmelzungsformen (ausgenommen die Konzernverschmelzung nach § 62) und bezwecken den Schutz der Anteilsinhaber (zum Minderheitenschutz bei UmwB Wenger EWiR 2001, 331). Diese sollen als die von der Verschmelzung in erster Linie Betroffenen die maßgebende Entsch treffen. Hierbei sind allerdings die Zustimmungsvorbehalte zugunsten einzelner Anteilsinhaber in Abs 2 nur unvollständig geregelt. Schützenswerte Sonderrechte sind über Zustimmungsvorbehalte teilweise auch an anderer Stelle des UmwG berücksichtigt (vgl zB § 50 Abs 2) oder haben keine Berücksichtigung gefunden (so zB für die Inhaber gesellschaftsvertraglicher Ankaufs- oder Vorkaufsrechte).

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Die Regelungen in § 13 sind zwingend (Gehling in Semler/Stengel, § 13 Rn 2). Sie werden ergänzt durch rechtsformspezifische Bestimmungen innerhalb oder außerhalb des UmwG.

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Nach §§ 125, 176 gelten die Regelungen des § 13 für die Spaltung und die Vermögensübertragung entspr. Gleiches gilt nach § 122a Abs 2 für die grenzüberschreitende Verschmelzung von KapGes. Für den Formwechsel ist eine entspr Anwendung nicht vorgesehen. Der dort maßgebende § 193 trifft jedoch inhaltlich mit § 13 vergleichbare Regelungen.

Umwandlungsgesetz

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