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aa) Abschaffung der Säulenstruktur durch eine einheitliche Europäische Union

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Wie bereits im Verfassungsvertrag vorgesehen schafft der Vertrag von Lissabon die Säulenstruktur des Vertrags von Maastricht[70] ab und begründet eine einheitliche Europäische Union, die in den Verträgen „Union“ genannt wird (Art. 1 Abs. 1 EUV). Diese Union besitzt gemäß Art. 47 EUV ausdrücklich Rechtspersönlichkeit (s. Rn 143). Während die frühere Dritte Säule auch materiell einbezogen wird, bestehen für die GASP nach wie vor Besonderheiten, die insoweit die Abschaffung der Säulenstruktur zumindest relativieren (s. Rn 1334). Dies bestätigt Art. 24 Abs. 1 UAbs. 2 EUV, der die Besonderheiten der GASP aufzählt, sowie Art. 40 EUV, der Art. 47 EUV aF insoweit fortführt, als er die Zuständigkeiten der EU im Bereich der GASP von den in Art. 3–6 AEUV aufgeführten Zuständigkeiten trennt. Die Einhaltung dieser Trennung unterliegt der Kontrolle durch den EuGH (Art. 24 Abs. 1 UAbs. 2 S. 6 EUV; Art. 275 Abs. 2 AEUV).

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