Читать книгу Europarecht - Rudolf Streinz - Страница 79
aa) Ausschließliche Unionszuständigkeiten
Оглавление157
Zu den jetzt – abgesehen von rein internen EU-Maßnahmen[96] – in Art. 3 AEUV abschließend aufgeführten ausschließlichen Unionszuständigkeiten gehören (Art. 3 Abs. 1 AEUV) die Zollunion (Art. 30 ff AEUV), die Festlegung der für den Binnenmarkt erforderlichen Wettbewerbsregeln (Art. 101 ff AEUV), die Währungspolitik für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (Art. 127 ff AEUV), die Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (vgl Art. 38 Abs. 1 AEUV) sowie die gemeinsame Handelspolitik (GHP, Art. 206 f AEUV), ferner der Abschluss internationaler Übereinkünfte, wenn dieser in einem Gesetzgebungsakt der Union vorgesehen oder zur Ausübung der internen Zuständigkeit der EU notwendig ist oder soweit dadurch gemeinsame Regeln beeinträchtigt oder deren Tragweite verändert werden könnte (Art. 3 Abs. 2 AEUV)[97].
158
In diesen Bereichen sind die Mitgliedstaaten grundsätzlich unabhängig vom konkreten Tätigwerden der EU nicht mehr handlungsbefugt, sofern sie nicht ausdrücklich von den Organen der EU zu einem Tätigwerden ermächtigt werden (s. Rn 1293) bzw soweit sie zur Durchführung des Unionsrechts handeln (Art. 2 Abs. 1 AEUV).
159
Die ausschließliche Unionszuständigkeit kann allerdings in den Fällen problematisch werden, in denen trotz dringenden Regelungsbedarfs der Unionsgesetzgeber sich als handlungsunfähig erweist. In einer derartigen Situation hat der EuGH den Mitgliedstaaten gestattet, als „Sachwalter des gemeinsamen Interesses“ nationale Maßnahmen nach Konsultation und Zustimmung der Kommission aufrechtzuerhalten oder auch zu ergänzen[98]. Diese Rechtsfigur zur Regelung einer Situation des Gesetzgebungsnotstands kann dogmatisch als Begründung einer außerordentlichen Rechtsetzungsbefugnis der Mitgliedstaaten durch Delegation seitens der Kommission erklärt werden. Vereinzelt agieren die Mitgliedstaaten auf internationaler Ebene auch trotz Kompetenzübertragung auf die EU, wenn eine Partizipation der EU selbst aus völkerrechtlichen Gründen nicht möglich ist (zB im Internationalen Währungsfonds – IWF).
160
Die Abgrenzung der Bereiche, die in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen, ist für die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips (Art. 5 Abs. 3 AEUV) maßgeblich (s. Rn 176).