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IV. Zeitlicher Geltungsbereich

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Der EGKSV (Art. 97) war für die Dauer von 50 Jahren abgeschlossen worden. Nach dem 23.7.2002 wurde die EGKS abgewickelt und ihr Vermögen auf die EG übertragen[57]. Die Verträge (Art. 53 EUV; Art. 356 AEUV) und der EAGV (Art. 208) sind hingegen ausdrücklich auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden. Ein Austritt aus der Union ist gemäß Art. 50 EUV möglich (s. Rn 107 f). Gemäß Art. 1 Abs. 3 EUV tritt die (Europäische) Union an die Stelle der EG, deren Rechtsnachfolgerin sie ist, mit dem EUV und dem AEUV (s. Rn 89) als Grundlagen (vgl auch Art. 1 Abs. 2 AEUV).

§ 3 Grundlagen der Europäischen Union › V. Die Rechtsnatur der Europäischen Union

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