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1. Mitgliedstaaten

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Gemäß Art. 52 Abs. 1 EUV gilt dieser Vertrag für die dort aufgeführten 27 Mitgliedstaaten sowie das 2013 beigetretene Kroatien. Damit erstreckt sich der räumliche Geltungsbereich des Unionsrechts grundsätzlich, dh abgesehen von den in Art. 52 Abs. 2 iVm Art. 355 AEUV aufgeführten Ausnahmen, auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten. Insoweit kann man auch von „Unionsgebiet“ sprechen.

§ 3 Grundlagen der Europäischen Union › III. Räumlicher Geltungsbereich › 2. Änderung des räumlichen Geltungsbereichs

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