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b) Änderung des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaates

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Art. 52 Abs. 1 EUV führt die einzelnen Mitgliedstaaten mit ihren offiziellen Bezeichnungen auf und weist damit auf ihre Eigenschaft als Rechtssubjekte des Völkerrechts hin.

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Dieses fordert für die Staatsqualität das Bestehen der Staatsgewalt in einem geographisch abgegrenzten Gebiet[30]. Für die Mitgliedstaaten als Subjekte des Völkerrechts sind EUV und AEUV unabhängig von etwaigen Veränderungen im Bestand ihrer Hoheitsgebiete verbindlich, da nach dem Grundsatz der „beweglichen Vertragsgrenzen“[31] ein Staat in seinem jeweiligen territorialen Bestand[32] Vertragspartner ist bzw bleibt. Die völkerrechtliche Identität eines Staates wird durch Änderungen seines Staatsgebietes grundsätzlich nicht berührt. Für das aus einem Staatsverband ausscheidende Gebiet gelten die Bestimmungen über die Staatensukzession und die Nachfolge in völkerrechtliche Verträge. Entsprechendes gilt für das zu einem Staatsverband kommende Gebiet. Von diesem Grundsatz der beweglichen Vertragsgrenzen geht Art. 52 Abs. 1 EUV aus.

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Da sich Art. 52 EUV auf den der EU angehörenden Mitgliedstaat bezieht, müsste ein sich aus diesem durch Sezession lösender Staat (zB Schottland, wenn das vom Gesamtstaat Vereinigtes Königreich zugelassene Referendum erfolgreich gewesen wäre; Katalonien, wenn es sich erfolgreich von Spanien lösen könnte) die Mitgliedschaft in der EU gemäß Art. 49 EUV beantragen. Danach müsste aber der Mitgliedstaat, von dem die Sezession erfolgte, im Rat zustimmen und das Beitrittsabkommen ratifizieren.

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Größere Gebietsveränderungen können zu Anpassungsmaßnahmen Anlass geben, die gemäß Art. 48 EUV, aber auch, wie das Beispiel der Eingliederung der DDR zeigt, durch sekundäres Unionsrecht (wie in der Regel bei kleineren Anpassungsmaßnahmen) vorgenommen werden können.

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In der Vergangenheit hat es eine Reihe von mitgliedstaatlichen Gebietsveränderungen gegeben, durch die das Unionsgebiet teilweise erweitert (St. Pierre-et-Miquelon, DDR)[33], teilweise verkleinert wurde (Algerien, Niederländische Antillen, Grönland)[34].

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