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3. Spezielle Gebietsteile der Mitgliedstaaten

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Art. 52 Abs. 1 EUV verweist hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs des Unionsrechts lediglich auf die Mitgliedstaaten und ihre Gebiete, nimmt ansonsten aber keine Abgrenzung vor. Aus diesem Grunde muss die Zugehörigkeit spezieller Gebietsteile zum räumlichen Geltungsbereich nach allgemeinen völkerrechtlichen Kriterien[49] vorgenommen werden.

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In den Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten gilt das Unionsrecht wie auf dem Festland. Besitzen die Mitgliedstaaten Nutzungsrechte außerhalb ihrer Hoheitsbereiche, sind sie ebenfalls an das Unionsrecht gebunden, insbesondere an die Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 3 EUV (Loyalitätspflicht gegenüber der Union, s. Rn 170 ff) und Art. 18 AEUV (Diskriminierungsverbot im Anwendungsbereich der Verträge). Bedeutsam ist die Geltung der Vorschriften über die Freizügigkeit, die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit (s. Rn 939 ff, 951 ff, 958 ff) auf dem Festlandsockel. Die übrigen Bestimmungen des primären und sekundären Unionsrechts gelten in dem Umfang, in dem sie sachlich anwendbar sind (vgl dazu zB Art. 3 VO 2913/92 – Zollkodex – betreffend das Zollgebiet der Gemeinschaft, s. Rn 824).

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Hinsichtlich der Fischerei wurde von den Mitgliedstaaten auf Grund eines Vorschlages der EG in einer konzertierten Aktion mit Wirkung vom 1.1.1977 für die Nordsee und den Nordatlantik eine 200-Seemeilenzone als ausschließliche Wirtschaftszone in Anspruch genommen (völkergewohnheitsrechtlich zulässig, vgl auch Art. 55–57 des am 16.11.1994 in Kraft getretenen VN-Seerechtsübereinkommens vom 10.12.1982[50], das die EG und alle 28 Mitgliedstaaten ratifiziert haben). Für das Mittelmeer besteht noch keine Fischereizone der Union, in der Ostsee nehmen die Bundesrepublik Deutschland und Dänemark seit dem 1.1.1978, ferner Finnland und Schweden ausschließliche Fischereizonen in Anspruch. Zur Fischereipolitik der EU s. Rn 1235 ff.

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Im Luftraum über dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gilt das Unionsrecht in vollem Umfang.

Literatur:

Graf Vitzthum, W., Europäisches Seerecht, in: FS Badura, 2004, S. 1189 ff.

§ 3 Grundlagen der Europäischen Union › III. Räumlicher Geltungsbereich › 4. Teile von Mitgliedstaaten mit eigener Rechtspersönlichkeit

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