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4. Teile von Mitgliedstaaten mit eigener Rechtspersönlichkeit
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Vertragspartner der Gründungsverträge ist jeweils der Zentralstaat. Damit werden auch Teile von Mitgliedstaaten mit eigener Rechtspersönlichkeit eingebunden. Der Zentralstaat kann sich nicht durch Verweis auf innerstaatliches Verfassungsrecht seinen unionsrechtlichen Pflichten entziehen. Dies entspricht mangels gegenteiliger Bundesstaatsklausel einer allgemeinen Regel des Völkerrechts[51]. Wegen Art. 4 Abs. 3 EUV, Art. 291 Abs. 1 AEUV sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Vollzug des Unionsrechts auf allen Ebenen der Staatlichkeit wirksam durchzusetzen. Dies erfordert entsprechende verfassungsrechtliche Vorkehrungen.
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Zu den Problemen des Verhältnisses der Europäischen Union zu Teilen von Mitgliedstaaten mit eigener Rechtspersönlichkeit s. Rn 181 ff.
§ 3 Grundlagen der Europäischen Union › III. Räumlicher Geltungsbereich › 5. So genannte extraterritoriale Wirkungen des Unionsrechts