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2. EUV und AEUV als „Grundlage der Union“
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Gemäß Art. 1 Abs. 3 S. 1 EUV sind „Grundlage der Union“ der EUV und der AEUV („die Verträge“). Beide Verträge sind rechtlich gleichrangig (Art. 1 Abs. 3 S. 2 EUV). Damit wurde den bereits im Verfassungskonvent abgelehnten Bestrebungen, eine Abstufung mit erleichterten Änderungsmöglichkeiten[3] für den AEUV eine eindeutige Absage erteilt. Allgemeine Bestimmungen wie das Diskriminierungsverbot (Art. 18 AEUV) oder die Regelung über den Binnenmarkt (Art. 26 AEUV) verweisen nunmehr auf die „Verträge“. Durch die Einbeziehung in Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 EUV wird die Charta der Grundrechte der EU den Verträgen rechtlich gleichgestellt. S. zu den Rechtsquellen Rn 453 ff.
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Schaubild 1:
Die Europäische Union nach dem Vertrag von Lissabon
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§ 3 Grundlagen der Europäischen Union › II. Verfassungsrechtliche Grundlagen der Gründungsverträge