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1. Von den Europäischen Gemeinschaften zur Europäischen Union

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Die Europäischen Gemeinschaften EGKS, EG (ursprünglich EWG) und EAG beruhten bzw beruhen auf den völkerrechtlichen Verträgen, durch die sie gegründet und fortentwickelt wurden (s. Rn 16 ff). Die EGKS ist mit Wirkung zum 23.7.2002 erloschen. Die EG ging durch den Vertrag von Lissabon in der EU, die ihre Rechtsnachfolgerin ist (Art. 1 Abs. 3 S. 3 EUV), auf (s. Rn 63). Allein die EAG besteht als solche fort.

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Der „Vertrag über eine Verfassung für Europa“ sah nicht nur das Aufgehen der EG (nicht der EAG) in einer einheitlichen Union, sondern auch die Regelung des Unionsrechts in einem Vertrag, der „Verfassung“ genannt werden sollte, vor. Mit dem Verfassungsbegriff gab der „Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft“[1] auch dieses Verfassungskonzept auf und betonte die Kontinuität durch Änderung des fortbestehenden Unionsvertrags von Maastricht in der Fassung der Änderungsverträge von Amsterdam und Nizza sowie der seitherigen Beitrittsverträge und der Übernahme der EG in diese Union. Die Materien des bisherigen EGV sowie der die PJZS betreffende Inhalt des bisherigen EUV aF wurden in den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) übernommen. Während das Konzept des Vertrags von Lissabon wegen der entgegen den Erwartungen bzw Hoffnungen offenbar negativen Assoziation des Begriffs „Verfassung“ deutlich vom Verfassungsvertrag abweicht, wurden die materiellen Änderungen des Verfassungsvertrags weitgehend übernommen, was von den Befürwortern dieses Vertrages begrüßt, von den Gegnern als „Etikettenschwindel“ kritisiert wurde[2].

§ 3 Grundlagen der Europäischen Union › I. Die Gründungsverträge › 2. EUV und AEUV als „Grundlage der Union“

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