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a) Unechte extraterritoriale Wirkungen

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Ein Beispiel für diese Fallgruppe ist die Anwendung der Antidumpingverordnung (VO 1225/2009)[52], der Antisubventionsverordnung (VO 597/2009)[53] und des „Neuen handelspolitischen Instruments“ (Handelshemmnisverordnung, VO 3286/94)[54]. Erstere erlauben als Reaktion auf bestimmte Dumping- oder Subventionsmaßnahmen in Drittstaaten die Festsetzung von Ausgleichszöllen. Letzteres gestattet bei sonstigen unerlaubten Handelspraktiken die Ausübung der Rechte, auf die die EU sich im internationalen Handel auf Grund der Regeln des Völkerrechts oder der allgemein anerkannten Regeln berufen kann (Art. 2 Abs. 2 VO 3286/94). Allein die Einleitung des vorgeschalteten förmlichen Untersuchungsverfahrens hat oft schon disziplinierende Wirkung. Die Einleitung beider Verfahren kann von den betroffenen Wirtschaftszweigen bei der Kommission beantragt werden. S. auch Rn 1306 f.

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