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4. Verbindung von Europäischer Gemeinschaft bzw Union und EFTA-Staaten zu einem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)
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Nach langen und zähen Verhandlungen ist es am 14.2.1992 gelungen, eine Übereinkunft zwischen der Europäischen Gemeinschaft (EG) und ihren Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten über einen „Europäischen Wirtschaftsraum“ (EWR-Vertrag)[100] zu treffen, die zum 1.1.1993 in Kraft treten sollte. Diese bedurfte aber der Ratifikation durch alle beteiligten Staaten, die wiederum die Zustimmung der nationalen Parlamente, zum Teil zudem Volksabstimmungen voraussetzte. Im Gegensatz zu Liechtenstein ging in der Schweiz das EWR-Referendum negativ aus (50,3% Nein gegen 49,7% Ja bei 78,3% Beteiligung)[101]. Die dadurch erforderlichen Vertragsanpassungen verzögerten das Inkrafttreten um ein Jahr auf den 1.1.1994. Seither sind grundsätzlich die Grundfreiheiten des EGV (jetzt AEUV) auf den EWR ausgedehnt. Gemeinsame Organe (vgl zu den Organen Art. 89–95, zu ihren und den Tätigkeiten von EFTA-Überwachungsbehörde und EFTA-Gerichtshof Art. 105–111 EWR-Vertrag) sollen eine Abstimmung zwischen EWR und EG (jetzt EU als Rechtsnachfolgerin) bringen. Dies kann natürlich nicht eine Beteiligung an der EU-Rechtssetzung ersetzen, weshalb Schweden, Österreich und Finnland der Europäischen Union beigetreten sind. Bemerkenswert ist die Beteiligung der EFTA-Staaten an der Finanzierung von EU-Regionalprogrammen. S. zum EWR auch Rn 1289.
§ 2 Entwicklung und Stand der Europäischen Integration › V. Gesamteuropäische Perspektiven und Organisationen › 5. Partnerschaftsabkommen – Assoziierung der Balkanstaaten