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a) Struktur, Ziele, Entwicklung

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Der Europarat wurde am 5.5.1949 („Europatag“; s. Rn 16) als internationale Organisation mit Sitz in Straßburg gegründet, um „eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern zum Schutze und zur Förderung der Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, herzustellen und ihren wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu fördern“ (Art. 1 lit. a der Satzung des Europarats[66]). Diese Aufgabe soll „durch Beratung von Fragen von gemeinsamem Interesse, durch den Abschluss von Abkommen und durch gemeinschaftliches Vorgehen auf wirtschaftlichem, sozialem, kulturellem und wissenschaftlichem Gebiet und auf den Gebieten des Rechts und der Verwaltung sowie durch den Schutz und die Fortentwicklung der Menschenrechte und Grundfreiheiten“ erfüllt werden (Art. 1 lit. b). Dem Europarat wurden – anders als den Europäischen Gemeinschaften und jetzt der EU – keine Hoheitsrechte übertragen. Er hat keine Rechtsetzungsbefugnisse. Die in seinem Rahmen ausgearbeiteten Abkommen bedürfen der Unterzeichnung und ggf Ratifikation durch die Mitgliedstaaten. Organe des Europarats (Art. 10) sind das aus den Außenministern oder besonders Beauftragten der Mitgliedstaaten bestehende Ministerkomitee (Art. 14), das im Namen des Europarats Exekutivaufgaben wahrnimmt (Art. 13 ff), und die Beratende Versammlung („Parlamentarische Versammlung“) von Abgeordneten, die grundsätzlich von den Parlamenten der Mitgliedstaaten aus ihrer Mitte gewählt oder ernannt werden (Art. 25). Diese kann über alle Fragen, die den Aufgaben des Europarats entsprechen und in dessen Zuständigkeit fallen (festgelegt in Art. 1 lit. a-c; ausdrücklich ausgenommen sind gemäß lit. d „Fragen der nationalen Verteidigung“), beraten und Empfehlungen ausarbeiten (Art. 22 ff).

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Die Mitglieder des Europarats bekennen sich zum „Grundsatz der Vorherrschaft des Rechts“ und zur Anerkennung von Menschenrechten und Grundfreiheiten (Art. 3 S. 1). Jeder europäische Staat, der diese Voraussetzung erfüllt und bereit ist, an den satzungsmäßigen Aufgaben mitzuwirken, kann vom Ministerkomitee eingeladen werden, Mitglied des Europarats zu werden (Art. 4 S. 1). Zu den elf Gründungsmitgliedern Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland (zwischen 1970 und 1974 suspendiert), Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Vereinigtes Königreich kamen bis 1989 alle westeuropäischen Staaten hinzu (Deutschland 1951, Österreich 1956, Portugal und Spanien nach Überwindung der Diktatur 1976 bzw 1977). Die „Wende“ 1989/90 (vgl Rn 73, 82) eröffnete den ehemaligen „Ostblock-Staaten“ den Beitritt, wobei der Europarat bei der Prüfung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit nicht immer ganz konsequent verfuhr[67]. Mit mittlerweile 47 Mitgliedstaaten[68] ist der Europarat zu einer wahrhaft paneuropäischen Organisation, zu einem gesamteuropäischen Forum geworden.

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