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d) Einheitliche Europäische Akte (EEA)

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Die EEA[21] geht auf den deutsch-italienischen Entwurf einer „Europäischen Akte“ vom 4.11.1981 (Genscher-Colombo-Plan) zurück, der ein enges Zusammenwirken der Europäischen Gemeinschaften, der EPZ und des Europäischen Parlaments zur Errichtung der Europäischen Union vorsah und der in der feierlichen Deklaration des Europäischen Rates zur Europäischen Union[22] vom 19.6.1983 teilweise umgesetzt wurde. Der Vertragstext nahm aber auch Anstöße des vom Europäischen Parlament vorgelegten Entwurfs eines Vertrages zur Gründung der Europäischen Union vom 14.2.1984 auf. Grundlage für die Mailänder Gipfelkonferenz im Juni 1985 waren schließlich der Dooge-Bericht und das Weißbuch der Kommission an den Europäischen Rat, das einen detaillierten Maßnahmenkatalog und einen genauen Zeitplan für eine Vollendung des Binnenmarktes bis 1992 enthielt (s. eingehend zum Binnenmarktprogramm Rn 983 ff). Gegen die Stimmen Dänemarks, Griechenlands und Großbritanniens wurde die Einberufung einer Regierungskonferenz gemäß Art. 236 EWGV (jetzt Art. 48 Abs. 4 EUV) beschlossen. Am 27./28.2.1986 wurde von den mittlerweile zwölf Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (Beitritt Spaniens und Portugals zum 1.1.1986) die EEA unterzeichnet. Wegen einer erfolgreichen gerichtlichen Anfechtung des irischen Zustimmungsgesetzes verzögerte sich das Inkrafttreten der EEA bis zum 1.7.1987. 1993 wurden durch das Inkrafttreten des EUV die Art. 2, Art. 3 Abs. 2 und Titel III EEA aufgehoben (Art. 50 Abs. 2 EUV aF).

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Die EEA stellt zusammen mit dem Unionsvertrag von Maastricht und dem Vertrag von Lissabon (s. Rn 37 ff, 61) die bisher umfassendste Änderung der Gründungsverträge dar: Sie stärkte im institutionellen System die Kommission durch die Erweiterung der Delegationsbefugnisse auf diese und das Europäische Parlament durch die Einbeziehung in den Rechtsetzungsprozess im Verfahren der Zusammenarbeit. Außerdem bezog sie weitere Materien des materiellen Rechts in die Gemeinschaftskompetenz ein (Forschung und Technologie, Umwelt), die allerdings teilweise bereits vorher auf Grund von Art. 235 EWGV (jetzt Art. 352 AEUV) Gegenstand der Gemeinschaftspolitik waren. Sie stellte die bereits vorher institutionalisierte EPZ in den Materien, die nicht dem Anwendungsbereich der Gründungsverträge unterfallen, auf eine völkervertragsrechtliche Grundlage (s. Rn 33) und legte schließlich das Binnenmarktkonzept im EWGV (jetzt Art. 26 AEUV) fest (s. dazu Rn 986).

§ 2 Entwicklung und Stand der Europäischen Integration › III. Die Europäischen Gemeinschaften und die Europäische Union › 4. Die Europäische Union

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