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c) Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ)

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Seit der Haager Gipfelkonferenz der Staats- und Regierungschefs vom Dezember 1969 bemühten sich diese um eine Angleichung der Außenpolitik der Mitgliedstaaten in einem politischen Kooperationsverfahren. Zunächst wurde erkannt, dass der wirtschaftliche Integrationsprozess ein Mindestmaß an Übereinstimmung in der Außenpolitik erfordert, da in der gemeinsamen Handelspolitik (Art. 207 AEUV) gegenüber Drittstaaten einheitlich aufgetreten werden muss. Später wurde in immer mehr Bereichen gesehen, dass Fortschritte im Binnenbereich ein gemeinsames Vorgehen nach außen erfordern.

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Beispiele:

Die Abschaffung der Binnengrenzkontrollen muss mit einer gemeinsamen Haltung gegenüber Drittstaaten (Ausländerpolitik, Asylpolitik) einhergehen; Embargo-Maßnahmen: Politischer Beschluss, dass ein Embargo verhängt wird, sodann Embargo-Maßnahmen gemäß Art. 207 AEUV; vgl Art. 215 AEUV. S. Rn 1324 f, 1331.

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Aufbauend auf dem Davignon-Bericht (1970) sollte die Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ) als zwischenstaatlicher Kooperationsmechanismus durch Information und regelmäßige Konsultation zu einer Angleichung der Außenpolitik der Mitgliedstaaten beitragen. Die Pariser Gipfelkonferenz 1974 übertrug diese Aufgabe dem Europäischen Rat. Die Struktur der EPZ wurde im Londoner Bericht der Außenminister (1981) zusammengefasst.

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Die EEA (Rn 35 f) schuf in ihrem Titel III hierfür eine vertragliche Rechtsgrundlage. Danach hatte die EPZ folgende Organe: Präsidentschaft (entsprechend dem Vorsitz im Rat); Politisches Komitee (Beamtenebene, Kontinuität und Vorbereitung der Ministersitzungen); Europäische Korrespondentengruppe (Überwachung der Durchführung der EPZ); Arbeitsgruppen; Sekretariat in Brüssel. Die EEA (vgl Art. 1 Abs. 1) verknüpfte die Europäischen Gemeinschaften und die EPZ (daher auch der Name „Einheitliche Europäische Akte“).

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Die Unterscheidung in die Grundtypen Integration („Vergemeinschaftung“) und Zusammenarbeit („Intergouvernementalität“) blieb auch im Unionsvertrag von Maastricht und seiner Fortentwicklung in Amsterdam und Nizza prinzipiell erhalten (zum Vertrag von Lissabon s. Rn 61). Dies kam bereits in den Bezeichnungen „gemeinsame Politik“ und „Zusammenarbeit“ (der Mitgliedstaaten) zum Ausdruck. Allerdings wurden die „vergemeinschafteten“ und die „intergouvernemental strukturierten“ Bereiche durch einen einheitlichen institutionellen Rahmen und das materielle Kohärenzgebot (vgl Art. 3 EUV aF) verbunden und die Handlungsformen der früheren EPZ verrechtlicht (vgl Rn 48; freilich blieb die Frage der Rechtsnatur der EU strittig, vgl Rn 143). Teilbereiche wurden „vergemeinschaftet“.

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