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b) Europäische Politische Union

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Neben der erfolgten Ausdehnung des EGKS-Modells auf die Bereiche der EWG und der EAG dachte man sehr bald daran, die Europäischen Gemeinschaften zu einem Verband neuer Rechtsqualität durch eine völlige Neugestaltung der innerhalb und außerhalb der Gemeinschaften bestehenden Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten zu machen. Diesem Projekt wurde der Name „Europäische Union“ oder „Europäische Politische Union“ oder „Politische Union“ gegeben. Die Projekte zielten zum Teil auf generelle, dh auf die gesamten Gemeinschaften bezogene (zB Fouchet-Plan, 1961), oder partielle, dh auf die zu den bestehenden Gemeinschaften hinzutretenden Bereiche beschränkte (zB Davignon-Bericht, 1970)[18], auf intergouvernementale, zum Teil auch supranationale (zB EPG, 1953) Strukturen. 1984 legte das Europäische Parlament einen Entwurf für einen Vertrag zur Gründung der Europäischen Union vor[19].

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Durchgesetzt haben sich diejenigen Konzeptionen, die eine Ergänzung der Integration im Wege der Gründungsverträge durch eine institutionalisierte Zusammenarbeit in den Bereichen außerhalb dieser Verträge (EPZ, s. Rn 30 ff) und eine Verklammerung beider Bereiche vorsahen[20], mit der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) vom 28.2.1986 (s. Rn 35 f). Diese gab in Art. 1 Abs. 1 die „Europäische Union“ als Ziel vor.

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Diese „Europäische Union“ wurde mit dem sog. Unionsvertrag von Maastricht (s. Rn 37 ff), der am 1.11.1993 in Kraft getreten ist, gegründet. Während dadurch im Bereich der Wirtschafts- und Währungsunion tatsächlich eine (allerdings differenzierte) Integration stattfindet, blieben die Bereiche Außen- und Sicherheitspolitik und innere Sicherheit in der Sache nach wie vor dem Kooperationsmodell verhaftet. Ferner fehlt eine demokratische Repräsentation, die die Gleichheit der Wahl voraussetzen würde (vgl Rn 50, 385).

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