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b) Der Vertrag von Amsterdam
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Die in Art. N Abs. 2 EUV/Maastricht vorgesehene Regierungskonferenz zur Überprüfung der Bestimmungen des EUV, für die eine Revision vorgesehen wurde („Maastricht II“), begann im März 1996 in Turin und wurde mit dem Amsterdamer Vertrag vom 2.10.1997[31] abgeschlossen. Er trat am 1.5.1999 in Kraft.
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Durch den Amsterdamer Vertrag wurde das Verfahren der Mitentscheidung erheblich ausgeweitet und im Sinne einer im Wesentlichen gleichwertigen Beteiligung von Rat und Europäischem Parlament reformiert. Das Problem der Ungleichheit der Wahl wurde zwar erkannt (Art. 190 Abs. 2 UAbs. 2 EGV), aber nicht gelöst, sondern durch die „Begrenzung“ der Anzahl der Abgeordneten sogar verschärft (vgl Rn 309). Die Rechte des Europäischen Parlaments wurden sachgerecht verbessert. Eine wirkliche Reform der Institutionen, die vor allem im Hinblick auf die damals bevorstehenden Erweiterungen der EU für erforderlich gehalten wurde, gelang freilich nicht. Es ist bemerkenswert, dass einige Mitgliedstaaten dieses Defizit ausdrücklich zu Protokoll gaben[32]. Auch im Hinblick auf die mit einer erheblichen Ausweitung der Mitgliedstaaten einhergehenden Integrationsprobleme schuf der Amsterdamer Vertrag in einem neuen Titel VII (Art. 43–45 EUV aF) und in Art. 11 EGV die Möglichkeit für eine engere Zusammenarbeit einzelner Mitgliedstaaten (jetzt Art. 20 EUV, Art. 326–334 AEUV). Damit wurde das Konzept eines Europas mehrerer Geschwindigkeiten, das bereits bisher zB in der Sozialpolitik (vgl Rn 1192 ff) und der Währungsunion (vgl Rn 1173 ff) verankert war, allgemein institutionalisiert, allerdings in einer schwer praktikablen und – auch nach der Reform durch den Vertrag von Nizza (s. Rn 54) – bislang noch wenig praktizierten Form[33]. S. zur Verstärkten Zusammenarbeit (VZ) Rn 583 ff.
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Der Amsterdamer Vertrag schuf als neue Institution einen „Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik“, der personell mit dem Generalsekretär des Rates identisch war und den Rat in Angelegenheiten der GASP unterstützte (Art. 26 EUV aF; jetzt mit geänderter Funktion in Art. 27 EUV, s. Rn 306). Zu den erheblichen redaktionellen und technischen Änderungen[34] gehörte die vollständige Umnummerierung der Verträge.
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Materiell-inhaltlich war vor allem die „Vergemeinschaftung“ eines wesentlichen Teils des Bereichs Justiz und Inneres, nämlich Visa, Asyl, Einwanderung und anderer Politiken betreffend den freien Personenverkehr, durch Übertragung in die „Erste Säule“ (Titel IV, Art. 61–69 EGV; jetzt Art. 67, Art. 77–79 AEUV) bedeutsam. In der „Dritten Säule“ verblieb die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS, Titel VI EUV aF). Diese wurde im Rahmen des Ziels, den Bürgern in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten (Art. 29 Abs. 1 EUV aF; jetzt Art. 67 AEUV), ausgebaut (s. dazu Rn 1046 ff).