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5. So genannte extraterritoriale Wirkungen des Unionsrechts

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Echte extraterritoriale Wirkungen entfaltet das Unionsrecht dann, wenn es seinen Geltungsanspruch auf außerhalb des Unionsgebietes ansässige natürliche oder juristische Personen erhebt. Davon können sog. unechte extraterritoriale Wirkungen unterschieden werden. Hier nimmt das Unionsrecht lediglich außerhalb des Unionsgebietes vorgenommene Handlungen zum Anknüpfungspunkt für Regelungen, die innerunional gelten. Der Begriff hat gleichwohl auch hier seine Berechtigung, da diese Regelungen ihrerseits auf Drittstaaten und deren Angehörige Wirkungen entfalten können.

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