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a) Beitritt
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Gemäß Art. 49 Abs. 1 S. 1 EUV kann jeder europäische Staat die Mitgliedschaft in der Europäischen Union beantragen. Er wird dadurch zugleich Mitglied der EAG. Durch den Amsterdamer Vertrag wurde klargestellt, dass der Beitrittskandidat die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit achten muss, was jetzt durch den Verweis auf die in Art. 2 EUV genannten Werte, die er achten und sich für ihre Förderung einsetzen muss, zum Ausdruck kommt. Ob diese rechtlichen Kriterien erfüllt sind, ist im Wesentlichen sicher eine politische Bewertung[28]. Einen Anspruch auf Beitritt gewährt Art. 49 Abs. 1 S. 1 EUV jedenfalls nicht. Soll die Union als Rechtsgemeinschaft glaubwürdig sein, muss diese Bewertung aber ernst genommen werden und nach objektiven Kriterien in gleicher Weise gegenüber allen Beitrittskandidaten erfolgen. Diese müssen ggf ihre Rechtsordnung in Einklang mit dem geforderten europäischen Standard bringen. Zum Problem der Sicherung der Achtung der Werte der EU durch diese gegenüber den Mitgliedstaaten nach erfolgtem Beitritt s. Rn 111 ff.
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Über den Antrag entscheidet der Rat einstimmig nach Anhörung der Kommission und nach Zustimmung der absoluten Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Parlaments. Ferner bedarf es des Abschlusses eines Vertrages über die Aufnahmebedingungen und die durch eine Aufnahme erforderlich werdenden Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht. Dieser muss von allen Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert werden. Man kann also einen unionsrechtlichen und einen völkerrechtlichen Teil des Beitrittsverfahrens unterscheiden.
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Grundprinzip der Beitrittsbedingungen ist die Übernahme des sog. „acquis communautaire“, dh der Gesamtheit des Unionsbestandes (zB an politischen Zielsetzungen) und des Unionsrechts (Primärrecht, Sekundärrecht, ungeschriebenes Recht). Die bestehenden Bestimmungen werden zwar in der jeweiligen sog. Beitrittsakte[29] angepasst; soweit erforderlich werden auch Übergangszeiten eingeräumt. Eine grundsätzliche materielle Veränderung kommt aber ebenso wenig in Frage wie eine dauerhafte Nichtanwendung von Kernelementen des acquis communautaire auf ein Neumitglied („diskriminierende Mitgliedschaft“).