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dd) Unterstützungs-, Koordinierungs- und Ergänzungsmaßnahmen („Beitragskompetenz“)

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In den in Art. 6 AEUV aufgeführten Materien, die bislang unter die Rubriken Rahmen- bzw Beitragskompetenz subsumiert wurden[101], bleibt die Union auf Maßnahmen der Unterstützung, Koordinierung und Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten „mit europäischer Zielsetzung“ beschränkt, ohne dass die Zuständigkeit der EU an die Stelle der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten tritt. Wegen der Beitragsfunktion sind die EU-Maßnahmen akzessorisch, dh sie setzen ein Tätigwerden der Mitgliedstaaten voraus. Darauf gestützte Rechtsakte der EU dürfen keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten beinhalten (Art. 2 Abs. 5 AEUV). Dazu gehören die Bereiche Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesundheit (Art. 168 AEUV), Industrie (Art. 173 AEUV), Kultur (Art. 167 AEUV), Tourismus (Art. 195 AEUV), allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (Art. 165 f AEUV), Katastrophenschutz (Art. 196 AEUV) und Verwaltungszusammenarbeit (Art. 197 AEUV). Wegen des sog. Harmonisierungsverbots ist die Abgrenzung zu anderen Kompetenzgrundlagen, insbesondere Art. 114 AEUV, wichtig und hat zu Streitfragen geführt (s. dazu Rn 1022). Sowohl die Limitierung hinsichtlich der Regelungsmaterie als auch die Limitierung hinsichtlich der Handlungsweisen sind Ausprägungen des Prinzips der begrenzten Ermächtigung (vgl Rn 550). In besonders abgegrenzten Teilbereichen geht die Unionskompetenz allerdings ausdrücklich weiter und erfasst auch Harmonisierungsmaßnahmen (vgl Art. 168 Abs. 4 AEUV: Abweichung von Art. 2 Abs. 5 und Art. 6 AEUV).

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Die vom Europäischen Rat von Lissabon 2000 eingeführte Methode der sog. offenen Koordinierung (OKM) sieht politische Vereinbarungen ohne rechtliche Verbindlichkeit vor. Sie wird in den Bereichen Bildung, Umwelt mit Nachhaltigkeit, Gesundheitsschutz und Soziales (Eingliederung, Renten) angewandt[102]. Angesichts der daran geübten Kritik hätte eine Klarstellung in Art. 2 AEUV für Transparenz gesorgt[103]. Strittig ist, ob auch die ausdrücklich in Art. 168 Abs. 2 UAbs. 2 (Gesundheit) und Art. 173 Abs. 2 AEUV (Industrie) beschriebenen Koordinierungsformen unter die OKM zu rechnen sind[104].

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