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a) Kompetenzverteilung
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Die EG-Gründungsverträge enthielten keinen ausdrücklichen Kompetenzverteilungskatalog, wie ihn etwa das Grundgesetz in Art. 73 ff GG kennt. Allerdings beruht bereits die Definition des Subsidiaritätsprinzips in Art. 5 Abs. 3 EUV auf der Unterscheidung von ausschließlichen und anderen Kompetenzen. In der Literatur wurde eine Kategorisierung der Gemeinschaftsmaterien nach ausschließlichen, konkurrierenden und Rahmenkompetenzen der EG entwickelt, die auch der EuGH aufgegriffen hat[94]. Wie bereits in Art. I-12 ff des Verfassungsvertrags sieht der Vertrag von Lissabon (Art. 2–6 AEUV) erstmalig eine Kompetenzordnung für die Europäische Union vor, in der sowohl die unterschiedlichen Kompetenzformen und ihre rechtlichen Folgen definiert als auch die Sachpolitiken diesen zugeordnet werden[95]. Dadurch selbst werden keine Kompetenzen begründet, diese ergeben sich vielmehr aus den Bestimmungen der Verträge zu den einzelnen Bereichen (Art. 2 Abs. 6 AEUV). Zum daraus folgenden Prüfungsschema s. Rn 582.