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bb) Geteilte Unionszuständigkeiten

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Die konkurrierende (gemäß Art. 2 Abs. 2 AEUV „geteilte“) Zuständigkeit der EU wird überwiegend als der Regelfall angesehen. Dies bestätigt Art. 4 Abs. 1 AEUV als Auffangtatbestand gegenüber Art. 3 und Art. 6 AEUV. Die Mitgliedstaaten sind nur insoweit und solange zuständig, als die EU keine Rechtsakte erlassen hat, die die Materie abschließend regeln. Sie sind wieder zuständig, wenn die EU entschieden hat, ihre Zuständigkeit nicht mehr auszuüben[99]. Die wichtigsten, in Art. 4 Abs. 2 AEUV nicht erschöpfend aufgezählten „Hauptbereiche“ sind: Binnenmarkt (Art. 26 ff AEUV), Sozialpolitik hinsichtlich der im AEUV genannten Aspekte (Art. 151 ff AEUV), wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt (Art. 174 ff AEUV), Landwirtschaft und Fischerei (Art. 38 ff AEUV), ausgenommen die unter die ausschließliche Kompetenz fallende Erhaltung der biologischen Meeresschätze, Umwelt (Art. 191 ff AEUV), Verbraucherschutz (Art. 169 AEUV), Verkehr (Art. 70 ff AEUV), transeuropäische Netze (Art. 170 ff AEUV), Energie (Art. 194 AEUV), Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Art. 67 ff AEUV) und gemeinsame Sicherheitsanliegen im Bereich der öffentlichen Gesundheit hinsichtlich der im AEUV genannten Aspekte (bezieht sich auf Art. 168 Abs. 4 AEUV, vgl den Verweis auf die Abweichung von Art. 2 Abs. 5 AEUV), während Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesundheit unter die Unterstützungs-, Koordinierungs- und Ergänzungsmaßnahmen fallen (Art. 6 lit. a AEUV). Eine konkurrierende Kompetenz ist auch die gemäß Art. 352 AEUV, da die Mitgliedstaaten bis zum Erlass hierauf gestützter Rechtsakte insoweit zuständig waren.

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