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cc) Parallele Zuständigkeiten
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Unter den geteilten Zuständigkeiten führt Art. 4 Abs. 3 bzw 4 AEUV die Bereiche Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt (Art. 179–190 AEUV) bzw Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (Art. 208–214 AEUV) auf. Hier können ausdrücklich sowohl die Union als auch die Mitgliedstaaten rechtsetzend tätig werden. Eine Sperrwirkung für die Mitgliedstaaten tritt hier allein durch kompetenzgemäß erlassenes Sekundärrecht sowie primärrechtliche Vorgaben aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts ein[100].