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1. Die Mitgliedstaaten als Träger der Europäischen Union

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Die Mitgliedstaaten haben die Europäischen Gemeinschaften und die Europäische Union durch völkerrechtliche Verträge errichtet (s. Rn 91). Damit ist aber ihre ausschlaggebende Rolle keineswegs erschöpft. Vielmehr hängen Fortbestand, Fortentwicklung und Funktionieren der EU vom Zusammenwirken der Mitgliedstaaten in dieser und mit dieser ab.

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Die Entscheidungsbefugnis der Mitgliedstaaten über die Änderung der Verträge ist nur verfahrensmäßig begrenzt (Art. 48 EUV). Damit sind sie, unabhängig von der Streitfrage, ob eine Vertragsänderung völkerrechtlich auch außerhalb dieser Kautelen möglich ist[92], weiterhin als „Herren der Verträge“ anzusehen[93].

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Der Rat, dem wegen seiner Rolle in der Unionsgesetzgebung“ (s. Rn 552 ff) besondere Bedeutung zukommt, ist zwar Organ der Union (Art. 13 Abs. 1 EUV). Er besteht jedoch aus weisungsabhängigen Vertretern der Mitgliedstaaten (Art. 16 Abs. 2 EUV), die auf diese Weise maßgeblichen Einfluss auf das Ob und Wie des Zustandekommens von EU-Rechtsnormen haben.

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Die Union verfügt nur in Ausnahmefällen über eigene Vollzugsorgane, ist also auf den ordnungsgemäßen Vollzug des Unionsrechts durch die Mitgliedstaaten und deren Organe angewiesen (vgl Rn 592, 597).

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Schließlich verfügt die Union grundsätzlich über keine Sanktionsmöglichkeiten gegenüber den Mitgliedstaaten (vgl zB Art. 299 Abs. 1, 2. HS AEUV). Sie sind also auf die „freiwillige“ Befolgung ihrer Anordnungen (Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Gerichtsurteile) angewiesen. Ausnahmen bilden das Verfahren nach Art. 260 Abs. 2 UAbs. 2 AEUV, das dem EuGH erlaubt, auf Antrag der Kommission bei Nichtbefolgung von Urteilen des EuGH die Zahlung eines Pauschalbetrags oder eines Zwangsgelds gegen den säumigen Mitgliedstaat zu verhängen (vgl Rn 645 f), das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Art. 126 AEUV (vgl Rn 1149 ff) sowie die Aussetzung bestimmter Mitgliedschaftsrechte nach Art. 7 EUV.

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Die grundsätzliche Freiwilligkeit beim Vollzug des Unionsrechts ändert jedoch nichts daran, dass die Mitgliedstaaten als (Mit-)Glieder der Union dem Unionsrecht untergeordnet sind. Gleichwohl ist für das tatsächliche Verhältnis weniger diese Subordination, sondern sind vielmehr Partizipation und Kooperation prägend (vgl zu dieser „Verzahnung“ Rn 204 ff).

§ 3 Grundlagen der Europäischen Union › VI. Das Verhältnis der Europäischen Union zu den Mitgliedstaaten › 2. Die in den Verträgen geregelten Beziehungen zwischen Europäischer Union und Mitgliedstaaten

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