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ee) Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik
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Gemäß Art. 2 Abs. 3, Art. 5 AEUV koordinieren die Mitgliedstaaten ihre Wirtschaftspolitik (Art. 120 ff AEUV), wozu der Rat Maßnahmen erlässt, insbesondere die Grundzüge dieser Politik beschließt (Art. 5 Abs. 1 AEUV). Die Union trifft Maßnahmen (insbesondere die Festlegung von Leitlinien) zur Koordinierung der Beschäftigungspolitik (Art. 5 Abs. 2 AEUV; Art. 145 ff AEUV). Sie kann Initiativen zur Koordinierung der Sozialpolitik ergreifen (Art. 5 Abs. 3 AEUV). Die gesonderte Regelung spricht für eine gesonderte Kompetenzkategorie zwischen geteilter Zuständigkeit und Unterstützungsmaßnahme[105].