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ff) Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)
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Die gesonderte Erwähnung der GASP in Art. 2 Abs. 4 AEUV mit Verweis auf die Regelungen im EUV entspricht ihrer Sonderrolle (vgl dazu Rn 1334).
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Mitgliedstaatliche Kompetenzen werden auch in erheblicher Weise durch Sachnormen des primären Unionsrechts beeinflusst, da die unionsrechtlichen Vorgaben dem Tätigwerden der Mitgliedstaaten Grenzen setzen.
Beispiele:
Bestimmte lebensmittelrechtliche Vorschriften wie die deutschen „Reinheitsgebote“ für Bier und Wurst dürfen wegen Verstoßes gegen Art. 34 AEUV Importprodukten nicht entgegengehalten werden. Vgl Rn 836, 935. Das Diskriminierungsverbot von Frauen und Männern beim Zugang zum Beruf auf Grund Art. 3 RL 76/207 (jetzt RL 2006/54) galt auch für den Bereich der damals nicht vergemeinschafteten Verteidigungspolitik und hat zur Änderung des Art. 12a Abs. 4 GG geführt. Die Beihilfenaufsicht der Kommission (Art. 107 ff AEUV, s. Rn 1126 ff) beschränkt die Kompetenz der Mitgliedstaaten (einschließlich der deutschen Länder und Kommunen) zur Wirtschaftsförderung.