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2.Das jugendstrafrechtliche „Spannungsverhältnis“ von Strafe und Erziehung

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5Strafe und Erziehung können also angesichts der vielfältigen negativen Wirkungen eingriffsintensiver Sanktionen nicht einfach in der Formel „Erziehung durch Strafe“ in eins gesetzt werden.1 Vielmehr stehen Strafe und Erziehung im Jugendstrafrecht in einem Spannungsverhältnis, das weder der Gesetzgeber noch der Richter völlig aufheben, sondern allenfalls mildern können.2 Diese Spannung tritt besonders in der Regelung über Schuld und Verantwortung von Kindern und Jugendlichen und in der Diskussion um ein spezial- oder generalpräventives Strafbedürfnis im Jugendstrafrecht offen zutage. Sie war und ist in diesen Bereichen bis heute die Ursache vielfältiger Kritik am geltenden Jugendstrafrecht. Nicht ganz zu Unrecht wird daher das Verhältnis von Erziehung und Strafe auch als das „jugendstrafrechtliche Grundproblem“ bezeichnet.3 In den 60er Jahren des zwanzigsten Jahrhunderts führte dieser Gegensatz zu einem übertriebenen Erziehungsoptimismus bis hin zu der Idee einer „antiautoritären Erziehung“, nach der die Strafe aus der Erziehung ganz verbannt werden sollte. Diese Tendenzen haben dann wiederum in den letzten drei Jahrzehnten einen erheblichen Rückschlag erfahren. Mehrfach wurde die Forderung nach Abschaffung der Erziehungsideologie laut, denn dieser wurde vorgeworfen, sie diene lediglich als Alibi für intensive punitive Eingriffe jenseits der Grenze des Verhältnismäßigen.4 Empirisch zu belegen ist diese These jedoch nicht,5 zumal sich die Mechanismen der Sanktionsbemessung im Erwachsenen- und Jugendstrafrecht in ihren besonderen Eigenarten kaum vergleichen lassen.6 Jugendstrafrecht lässt sich in seinen Rechtsfolgen weder pauschal als milder noch als härter beschreiben.7 Es ist anders.

6Die scharfe Kritik am Erziehungsbegriff mit seinen diffusen Bedeutungsinhalten8 stand im Mittelpunkt der Diskussion auf dem 64. DJT 2002 mit dem Vorwurf, der Erziehungsgedanke bewirke auf der einen Seite ein zu wenig an notwendiger Sanktion und Vergeltung, öffne das Jugendstrafrecht aber auf der anderen Seite für die richterliche Willkür. Durch Überpädagogisierung im Jugendstrafrecht drohe zudem eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Jugendlichen und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Dieser zweite Vorwurf bezog sich insbesondere auf die problematische Möglichkeit einer Schlechterstellung jugendlicher gegenüber erwachsenen Straftätern durch sog. „Erziehungszuschläge“.9 Eine Aufgabe des Erziehungsgedankens sei „ehrlicher“ und mache den Weg frei zu einer stärkeren Orientierung am Gedanken der „Schuldschwere“ bei der Sanktionsbemessung. Das führe zu mehr Transparenz und Vergleichbarkeit der verhängten Sanktionen und könnte die bei Jugendlichen und Heranwachsenden besonders deutlich nachweisbare „Sanktionseskalation“ bei zunehmender Vorstrafenbelastung10 verlangsamen.

7Bei ihrer Warnung vor überzogenen Erwartungen an einem pädagogisch ausgerichteten Jugendstrafrecht hat die scharfe Kritik sicher nicht Unrecht. Auch ist das Verhältnismäßigkeitsprinzip mit dem Erziehungsgedanken nur begrenzt kompatibel. Das Ziel, die Legalbewährung des Jugendlichen zu fördern, kann zu eingriffsintensiveren Sanktionen führen und damit die Frage nach einer „Schlechterstellung“ des Jugendlichen gegenüber einem Erwachsenen aufwerfen, wobei sich jedoch weder aus Art. 3 I GG noch aus dem JGG ein klares Verbot einer solchen „Schlechterstellung“ herleiten lässt. Ungerechtfertigt wäre die eingriffsintensivere Reaktion nur, wenn jugendliche und erwachsene Straftäter miteinander verglichen werden könnten. Das geltende Jugendstrafrecht geht aber davon aus, dass junge Straftäter anders zu behandeln sind als erwachsene Täter und dass hier die Erziehung zur Legalbewährung gleichsam alle anderen Sanktionsziele überstrahlt (vgl. § 2 I JGG s. auch unter Rn. 27 ff., 575). Jugendliche werden dadurch nicht unbedingt „schlechter“, sondern entsprechend ihres Entwicklungs- und Reifegrades „anders“ behandelt.11 Vor diesem Hintergrund trifft der Vorwurf einer unverhältnismäßigen oder gar willkürlichen Sanktionierung also nur bedingt zu. Aus dem Erziehungsgedanken fließt auch ein Gebot individualisierender Reaktion, basierend auf der Annahme, dass jugendliche Täter die gegen sie verhängten Sanktionen sehr unterschiedlich empfinden.12 Auf der Basis dieser Annahme wird ein Jugendgericht gegen junge Täter andere Sanktionen anordnen als gegen einen Erwachsenen, zumal für die Sanktionsauswahl im Erwachsenenstrafrecht die Vermutung gilt, dass die zur Verfügung stehenden Sanktionen mit Blick auf das Ziel der Legalbewährung im Prinzip austauschbar sind. Die These von der „Austauschbarkeit der Sanktionen“ steht in diesem Zusammenhang für die Vermutung, dass sich alle Sanktionen in gleicher Weise dazu eignen, das Legalverhalten des Probanden positiv zu beeinflussen oder – sofern man die pessimistische These „nothing works“ zugrunde legt – dass alle Sanktionen gleichermaßen zur Legalprävention ungeeignet sind. Im Erwachsenenstrafrecht kann sich die Sanktionsauswahl nicht an der individuellen Täterpersönlichkeit, sondern nur am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientieren. Diese an Verhältnismäßigkeitsüberlegungen orientierte Sanktionsstufung in Form von abgestuften „Sanktionstarifen“ auf das Jugendstrafrecht zu übertragen, gelingt nicht. Zwischen den Sanktionen des Jugendstrafrechts ist eine solche genaue Abstufung nach Eingriffsintensität nicht möglich. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip kann bei der Sanktionsbemessung nur zur Grenzziehung in der Form herangezogen werden, dass die gewählte Sanktion das Maß der individuellen Schuld nicht überschreiten darf. Dabei ist im Jugendstrafrecht auch zu berücksichtigen, dass die Schuld eines Jugendlichen typischerweise geringer ausfällt als die eines erwachsenen Straftäters. Ansonsten aber sollte der Jugendliche die Sanktion erhalten, die ihrer Qualität nach am besten auf seine Persönlichkeit ein- und eventuellen Kriminalitätsneigungen entgegenwirkt. Der damit verbundene Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Täters (vgl. Art. 2 I i. V. m. Art. 1 I GG) ist für den gewünschten resozialisierenden Effekt der Sanktion unverzichtbar.

8Dass das Erziehungsziel des Jugendstrafrechts trotz aller Kritik an seinen ungewollten Nebenwirkungen nicht zur Disposition steht, hat der Gesetzgeber im Jahre 2006 auch in § 2 I S. 2 JGG festgeschrieben. § 2 I S. 2 JGG stellt unmissverständlich fest, dass sich das Jugendstrafrecht in allen Bereichen am Erziehungsgedanken orientieren muss.13 Das Erziehungsziel gilt gleichermaßen für die Sanktionierung, die Verfahrensgestaltung und die Vollstreckung der Sanktion, soweit sich nicht speziellere Regeln in den Länderjugendstrafvollzugsgesetzen finden. Der Gefahr einer Überpädagogisierung des Jugendstrafrechts begegnet die Zielbestimmung mit der Klarstellung, dass sich die „Erziehung“ des Jugendlichen nur auf das Ziel der Legalprävention richten darf, also nur darauf, erneuten Straftaten entgegenzuwirken (vgl. § 2 I S. 1 JGG). Zugleich aber wird einem inhaltlich reduzierten Erziehungsgedanken, der nur die Forderung nach einem rechtsstaatlichen Umgang mit dem Jugendlichen erhebt, eine Absage erteilt.

9Der Gesetzgeber hatte insgesamt auch gute Gründe, am Erziehungsgedanken festzuhalten.14 Er ist das mächtigste Gegenargument gegen die in Westeuropa und Nordamerika in regelmäßigen Abständen immer wieder laut werdenden Forderungen nach strengerer Behandlung junger Straftäter (näher unten Rn. 123 ff.). Ein Sanktionskonzept, das sich allein auf Tatproportionalität stützt, trägt immer die Gefahr in sich, das Sanktionsklima erheblich zu verschärfen. Auch bleiben die Gegenstimmen den Beweis schuldig, dass ein Straftaxendenken zu mehr Proportionalität und gerechteren Strafen führt. Strafmaßbestimmungen entziehen sich einem rationalen Konzept. Deswegen erscheint es wenig sinnvoll, das Jugendstrafrecht nur aus dem Gefühl der Resignation heraus auf den Stand von vor 1923 zurück zu entwickeln,15 zumal Studien im In- und Ausland nahelegen, dass auch ein verschärftes tatproportionales Strafrecht weder unter spezial- noch unter generalpräventiven Gesichtspunkten die Jugendkriminalität verringert.16

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