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3.Bandbreite der erzieherischen Sanktions- und Reaktionsmöglichkeiten im JGG

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10Angesichts der im Jugendalter überwiegenden Kleinkriminalität (vgl. dazu Rn. 31 f.) wird es für eine Erziehung zur Legalbewährung regelmäßig ausreichen, dem Täter durch Ermahnungen oder einen leichten Denkzettel deutlich zu machen, dass die das soziale Verhalten regelnden Normen auch für ihn verbindlich sind und nicht ohne Nachteile für ihn selbst übertreten werden dürfen. Das geltende JGG sieht dafür eine reiche Palette von Möglichkeiten vor, die vom Absehen von jeder Sanktion (sog. Diversion) über Teilnahme an Täter-Opfer-Ausgleichsprogrammen, formlose Ermahnung, förmliche Verwarnung bis zu Arbeits- oder Geldauflagen und erzieherischen Weisungen reichen.

Bei ernsteren und insbesondere vielfach wiederholten Straftaten muss jedoch etwas anderes gelten. Diese Taten können Ausdruck schwerer Persönlichkeitsdefizite des jungen Menschen sein. Insoweit darf und muss sich die Erziehung auf eine positive Beeinflussung und Festigung der Persönlichkeit richten, die je nach Bedarf entweder in ambulanten (z. B. Bewährungsstrafe) oder stationären Formen (z. B. Heimerziehung/Erziehung in sonstigen betreuten Wohnformen/Jugendstrafvollzug) erfolgen kann.

11Das Ziel der Erziehung muss aber auch in den Fällen, in denen das Gericht besonders schwere Persönlichkeitsdefizite ausmacht, auf die Verhütung weiterer Straftaten des Täters beschränkt werden (vgl. § 2 I S. 1 JGG). Über den Rahmen strafrechtlicher Prävention hinausgehende staatliche Erziehungsbemühungen, beispielsweise unter Einschluss politischer oder weltanschaulicher Indoktrinationen, würden bei volljährigen „Heranwachsenden“ gemäß BVerfGE 22, 180 (219 f.) gleich mehrfach gegen das Grundgesetz verstoßen (z. B. als Verletzung der Rechte aus Art. 4 I GG oder Art. 5 I GG).17 Bei Minderjährigen würden sie darüber hinaus noch unzulässig in das in Art. 6 II GG verbürgte elterliche Erziehungsrecht eingreifen, das Vorrang vor dem staatlichen Erziehungsauftrag beansprucht.18 Wenn allerdings politischer Extremismus, Antisemitismus oder Ausländerfeindschaft Jugendlicher oder Heranwachsender Ursache schwerster Straftaten (z. B. Brandstiftung, Vandalismus oder gar Mord) sind, so wird eine spätere Legalbewährung nur erreichbar sein, wenn sich die Erziehung auch auf die Wurzeln dieser Hasskriminalität erstreckt.19

Jugendstrafrecht

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