Читать книгу Jugendstrafrecht - Sabine Swoboda - Страница 13
1.Kriminalität als Ausdruck von Reifemängeln
Оглавление16Der junge Mensch ist noch in allmählicher Entfaltung seiner Verstandes- und Willenskräfte begriffen. Deshalb übersieht er weder in gleichem Umfang wie der Erwachsene die tatsächlichen Folgen seines Tuns, noch sind ihm die in der Rechtsordnung statuierten Anforderungen eines geordneten Gemeinschaftslebens im gleichen Maße geläufig. Erst mit zunehmender Reife wächst er in die Welt der Erwachsenen hinein und passt sich ihren Maßstäben an. Dieser Lernprozess, den man mit dem Ausdruck „Sozialisation“ zu bezeichnen pflegt, ist ein langwieriger und hängt in seinen Fortschritten stark von den Einflüssen der Umgebung ab, insbesondere der Familie, in der das Kind bzw. der Jugendliche aufwächst. Deshalb fehlt es dem jungen Menschen oft noch ganz oder teilweise an dem für die strafrechtliche Verantwortlichkeit erforderlichen Unterscheidungsvermögen zwischen Recht und Unrecht. Daher haben schon die älteren Strafgesetze die Strafmündigkeit der Kinder und Jugendlichen beschränkt oder ganz ausgeschlossen. Doch erst in den letzten Jahrzehnten hat die Psychologie erkannt, dass sich neben der Verstandesreife auch die Fähigkeit zu rationaler Willenssteuerung erst allmählich entwickelt, laut Gehirnforschung dauert dieser Prozess bis zum 25. Lebensjahr.24