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5.Arbeitslosengeld II

Fallbeispiel:

Gerdi S., Gruppenleiterin in der Einrichtung „Max und Moritz“ ist nach Kündigung im Juni 2003 beim AG ausgeschieden. Seither ist sie arbeitslos. Der Kündigungsschutzprozess endete im April 2005 mit einem gerichtlichen Vergleich. Der AG verpflichtete sich darin, eine Abfindung in Höhe von 6.500 Euro zu zahlen. Seit Juni 2005 bezieht Gerdi S. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (sog. ALG II). Da der AG die geschuldete Abfindung nicht zahlt, betreibt Gerdi S. die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich. Daraufhin zahlt der AG im Oktober und November 2006 zwei Teilbeträge über 1.750 und 2.000 Euro. Der Grundsicherungsträger hebt daher die Leistungsbewilligung für Oktober und November wieder auf und fordert von Gerdi S. Rückzahlung der in dieser Zeit geleisteten Beträge.

(Fall nach BSG, Urt. vom 3. 3. 2009 – B 4 AS 47/08 R –)

Wann erhalte ich ALG II?

ALG II ist eine Sozialleistung nach dem SGB II (sog. Grundsicherung für Arbeitslose, auch „Hartz-Gesetze“), die seit dem 1.1.2005 an die Stelle der früheren Arbeitslosenhilfe nach dem SGB III getreten ist. ALG II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Als Regelleistung umfasst das ALG II zunächst die Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarf des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Darüber hinaus werden im Rahmen des ALG II Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles entsprechenden Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange zu berücksichtigen, wie es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch für längstens sechs Monate (§ 22 SGB II).

Wie hoch ist ALG II?

Die monatliche Regelleistung beträgt für Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, seit dem 1.7.2009 359 Euro; eine Anpassung erfolgt jährlich. Haben zwei Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, beträgt die Regelleistung jeweils 90%, für sonstige Angehörige 80% des vorgenannten Betrags. Die Regelleistung erhöht sich u. a. für werdende Mütter, Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und für behinderte Hilfebedürftige (§§ 19 ff. SGB II). Entgegen der Rechtsprechung des BSG hat das BVerfG die Regelsätze mit Urt. vom 9.2.2010 für verfassungswidrig erklärt. Seit dem 1.1.2011 wurden daher die Regelsätze erhöht.

Werden mir Abfindungen auf das ALG II angerechnet?

Ja. Im Fallbeispiel hat das BSG die Revision der AN abgewiesen. Der Grundsicherungsträger darf danach die Leistungsbewilligungen für die Monate aufheben, in denen der AG die (Teil-)beträge der Abfindung zahlt. Das Gericht führt zur Begründung aus, dass zwar der Anspruch auf Abfindung weit vor der Antragstellung auf Grundsicherung entstanden ist, allerdings würden erst die Teilzahlungen während des Bezugszeitraumes von ALG II in 2006 einen finanziellen Zufluss bewirken. Sie seien daher nicht anfängliches Vermögen, sondern späteres Einkommen, das bedarfsmindernd anzurechnen ist.

Tipp: Fließt Ihnen die geschuldete Abfindung erst während des Bezugszeitraumes von ALG II zu, müssen Sie mit einer Anrechnung der Beträge als Einkommen rechnen. Haben Sie also beispielsweise einen gerichtlichen Vergleich mit Abfindung vereinbart, sollten Sie zeitnah Vollstreckungsmaßnahmen einleiten, wenn der ehemalige Arbeitgeber trotz Fälligkeit nicht zahlt.

Verwandte Suchbegriffe:

•Abfindung nach § 1a KSchG

•Arbeitslosengeld I

•Kündigung

Arbeitsrecht für ErzieherInnen in 100 Stichworten

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