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10.Arbeitsschutzgesetz

Fallbeispiel:

Linda J., Leiterin der Kita „Seepferdchen“, ist verunsichert. Heute hat sie Post vom Träger bekommen. Nach § 7 ArbSchG i. V. m. § 13 GUV-V A1 soll sie den Aufgabenbereich „Sicherheitsbeauftragte“ übernehmen. Ein entsprechendes Formular, das sie unterschreiben soll, ist beigefügt. Linda J. fragt sich, ob sie verpflichtet ist, dies zu unterschreiben.

Was sollen denn diese ganzen Arbeitsschutzvorschriften in einer Kindertagesstätte?

Nach einem Bericht des Statistischen Bundesamtes (www.destatis.de) vom 1.9.2009 litten 2013 in Deutschland nach eigenen Angaben rund 8 % der arbeitenden Bevölkerung unter arbeitsbedingten Gesundheitsbeschwerden. Der Arbeits- und Gesundheitsschutz soll die AN schützen, indem er die Einwirkungen ihres jeweiligen Arbeitsumfelds auf ihre gesundheitliche Integrität abmildert oder sie verhindert. Ist das nicht möglich, sollen jedenfalls die negativen Folgen ausgeglichen werden.

Das ArbSchG vom 7.8.1996 dient neben der Umsetzung von EU-Richtlinien dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des AG zu sichern und zu verbessern. Es gilt mit wenigen Ausnahmen in allen Tätigkeitsbereichen. Geregelt werden insbesondere AG- und AN-Pflichten, deren Rechte und die Überwachung. Das Gesetz verpflichtet beispielsweise den AG, die Gefährdungen, denen die AN im Betrieb ausgesetzt sind, mithilfe einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Genaueres regelt die Arbeitsstättenverordnung, die beispielsweise die Größe und Beschaffenheit des einzelnen Arbeitsplatzes vorschreibt. Weitere dem Arbeitsschutz dienende Gesetze sind das Arbeitszeitgesetz, das Jugendarbeitsschutzgesetz, das Mutterschutzgesetz sowie das Gesetz über den Kündigungsschutz. Ergänzt wird das Arbeitsschutzgesetz durch die Regelungen des Arbeitssicherheitsgesetzes, das wiederum vom Regelwerk der Gesetzlichen Unfallkassen flankiert wird.

Kann der AG einen Teil seiner Aufgaben auf mich als Leiterin übertragen?

Ja. Wahrscheinlich wird sich Linda J. im Fallbeispiel nicht vorrangig als Unternehmerin bzw. Arbeitgeberin sehen und im Prinzip stimmt das auch. In Kindertageseinrichtungen sind damit in erster Linie die Sachkostenträger gemeint. Diese haben resultierend aus dem Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsgesetz und aus den Vorschriften der Gesetzlichen Unfallkassen einige Verpflichtungen, so z. B.:

•Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen für die Mitarbeiter,

•Beurteilung und notwendige Maßnahmen müssen dokumentiert werden,

•regelmäßige, mindestens jährliche Unterweisungen der Mitarbeiterinnen,

•geltende Vorschriften zum Gesundheitsschutz müssen zugänglich gemacht werden,

•Bestellung eines Betriebsarztes und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit,

•Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten sowie dessen Aus- und Fortbildung.

Der AG kann einen Teil dieser Verantwortungsbereiche an die Leitung einer Kindertageseinrichtung delegieren, da die Leiterin die gesetzliche Vertreterin einer Einrichtung ist. Im Fallbeispiel möchte dies der AG tun und hiergegen ist auch rechtlich nichts einzuwenden, solange er auch die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung stellt. Im Fallbeispiel wäre für den Aufgabenbereich „Sicherheitsbeauftragte“ ein Budget von etwa 500 Euro angemessen. Mit 500 Euro könnte man beispielsweise vier Gesundheitsstühle erwerben, wenn eine Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass das derzeitige Mobiliar für die Belegschaft rückenschädlich ist.

Warum muss ich das unterschreiben?

§ 7 ArbSchG bestimmt:

„Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der AG je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.“

Und § 12 GUV-V A 1 schreibt vor:

„Hat der Unternehmer der AN hinsichtlich der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren obliegende Pflichten übertragen, so hat er dies unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung ist von der Verpflichteten zu unterzeichnen; in ihr sind der Verantwortungsbereich und die Befugnisse zu beschreiben. Eine Ausfertigung der schriftlichen Bestätigung ist dem Verpflichteten auszuhändigen.“

Mit der Aufforderung an Linda J., das Papier zu unterschreiben, kommt ihr Träger daher seinen Verpflichtungen aus den genannten Vorschriften nach. Indes: Linda J. muss nicht unterschreiben, wenn sie dies nicht will, denn niemand kann gegen seinen Willen beauftragt werden. Freilich wären dann in arbeitsrechtlicher Hinsicht wohl Weiterungen zu erwarten, indem sie über kurz oder lang mit einer Zurückstufung rechnen müsste, denn insgesamt ist festzustellen, dass der Aufgabenbereich, der ihr zugewiesen werden soll, dem beruflichen Anforderungsprofil einer Leiterin absolut entspricht und sich nichts „Unzumutbares“ dahinter verbirgt. Es handelt sich durchwegs um Tätigkeiten, die zu den Management-Aufgaben einer Leiterin gehören und die es rechtfertigen, dass sie ein höheres Gehalt bezieht als ihre Gruppenleiterinnen.

Tipp:Ein Mustervordruck für die „Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten“ kann beim für Ihre Einrichtung zuständigen Unfallversicherungsträger unter der Bestell-Nr. DGUV Information 211-003 bezogen werden.

Verwandte Suchbegriffe:

•Arbeitsstättenverordnung

•Gefährdungsbeurteilung

•Jugendarbeitsschutzgesetz

•Kündigungsschutz

•Mutterschutz

•Unterweisung

Arbeitsrecht für ErzieherInnen in 100 Stichworten

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