Читать книгу Arbeitsrecht für ErzieherInnen in 100 Stichworten - Tanja von Langen - Страница 13

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8.Anerkennung von Berufsnachweisen ausländischer AN

Fallbeispiel:

Solveig T. ist Erzieherin mit schweizerischer Staatsbürgerschaft. Als sie wegen ihrer Heirat mit einem Deutschen nach Deutschland zuwandert und hier eine Stelle in ihrem Beruf sucht, muss sie bestürzt feststellen, dass ihr schweizerischer Berufsabschluss zur Erzieherin in Deutschland nicht anerkannt wird.

Welche Aussichten habe ich, dass mein Abschluss hier anerkannt wird?

Die Berufsausübung und auch der Zugang zu den entsprechenden Anerkennungsverfahren waren lange Zeit bei zahlreichen Berufen an die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates geknüpft. Die guten beruflichen Qualifikationen und Abschlüsse, die Angehörige von Drittstaaten nicht selten haben, wurden nicht anerkannt, obwohl sie auf dem Arbeitsmarkt dringend gebraucht werden. Dies wurde mit dem seit 1.4.2012 gültigen sog. „Anerkennungsgesetz“ geändert. Das Anerkennungsgesetz umfasst das sog. Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz sowie Anpassungen in bereits bestehenden Regelungen zur Anerkennung von Berufsqualifikationen in rund 60 auf Bundesebene geregelten Berufsgesetzen und Verordnungen für die reglementierten Berufe, also z. B. für die akademischen und nichtakademischen Heilberufe und die Handwerksmeister.

Was habe ich davon?

Damit stehen AG und Betriebe nachvollziehbare und bundesweit möglichst einheitliche Bewertungen zu beruflichen Auslandsqualifikationen zur Verfügung. Das Gesetz schafft auch die Kopplung an die Staatsangehörigkeit weitgehend ab. Ausschlaggebend sind in den meisten Berufen lediglich der Inhalt und die Qualität der Berufsqualifikationen, nicht aber die Staatsangehörigkeit oder Herkunft.

Ein zentrales Element des Gesetzes ist die Einführung eines Rechtsanspruchs auf ein Bewertungsverfahren für die rund 350 nicht reglementierten Berufe (Ausbildungsberufe im dualen System nach dem Berufsbildungsgesetz und im Handwerk). Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz schafft damit für Unionsbürger und Drittstaatsangehörige einen allgemeinen Anspruch auf eine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung, den es bis dahin nur für Spätaussiedler gab. Für diese Berufe wird die Frage, ob die mitgebrachte Qualifikation gleichwertig ist, nach einheitlichen Kriterien und in einem einheitlich geregelten Verfahren beurteilt.

Wohin muss ich mich wenden?

Dieses Gleichwertigkeitsverfahren soll zügig durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit muss grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Vorliegen aller zur Entscheidung erforderlichen Unterlagen ergehen. Um zusätzliche Bürokratie zu vermeiden, wurden die bereits bestehenden und funktionierenden Strukturen zur Bewertung von Auslandsqualifikationen genutzt.

(Quelle: BMBF).

Tipp:Begleitende Maßnahmen wie eine Internetseite mit Erstinformationen, eine Telefon-Hotline, mehrsprachige Informationsmaterialien und regionale Anlaufstellen, die auch Angebote zu Beratung und Verfahrensbegleitung vermitteln, können Sie jederzeit nutzen.

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Arbeitsrecht für ErzieherInnen in 100 Stichworten

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