Читать книгу Arbeitsrecht für ErzieherInnen in 100 Stichworten - Tanja von Langen - Страница 16

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11.Arbeitsstättenverordnung

Fallbeispiel:

Der Kindergarten „Villa Kunterbunt“ befindet sich in kommunaler Trägerschaft. Die dreigruppige Einrichtung hat insgesamt zehn Mitarbeiterinnen. Als der Stadtrat beschließt, das Angebot der Einrichtung um eine Kinderkrippe zu erweitern, ist wegen der damit einhergehenden Erhöhung des Personals die Planung eines Sozialraumes erforderlich.

Was bringt mir die Arbeitsstättenverordnung?

Die novellierte ArbStättV vom 12. 8. 2004 zählt neben der BildscharbV, der LasthandhabV und der BiostoffVO ( Beschäftigungsverbot) zu den wichtigsten Arbeitsschutz-Verordnungen in Kindertageseinrichtungen. Sie verfolgt in erster Linie das Ziel, zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten beizutragen und dient der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.

Mit der Novellierung vom 18.10.2017 wurde die EG-Arbeitsstättenrichtlinie 89/654/EWG sowie andere EU-Normen umgesetzt und einheitlich die Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten im Interesse des Arbeits- und des Betriebsschutzes geregelt. Auf konkrete Maßzahlen und Detailanforderungen wurde verzichtet, um die Materie zu deregulieren und dem AG mehr Freiheit einzuräumen, wie er den gesetzgeberischen Vorgaben nachkommen und wie er seinen Betrieb und die Arbeitsstätten gestalten will.

Die VO betrifft Arbeitsstätten, d. h. Orte in Gebäuden oder im Freien, die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind (§ 2 ArbStättV). Arbeitsstätten müssen danach so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen (§ 3 ArbStättV)). Als Arbeitsstätte gelten auch Verkehrs- und Fluchtwege, Notausgänge, Sanitär- und Nebenräume sowie Pausen- und Erste-Hilfe-Räume. Der AG hat für Nichtraucherschutz zu sorgen (§ 5 ArbStättV) sowie Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen (§ 6 ArbStättV).

Einzelheiten regelt der Anhang der VO:

1. Abschnitt: regelt die allgemeinen Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitsstätte (z. B. Raumabmessungen, Fußböden, Dächer, Fenster, Türen, und Verkehrswege etc.);

2. Abschnitt: regelt den Schutz vor besonderen Gefahren wie Absturz und Entstehungsbränden sowie die Vorgaben für Flucht- und Rettungswege;

3. Abschnitt: regelt die wesentlichen Arbeitsbedingungen (z. B. Bewegungsfläche, Anordnung und Ausstattung der Arbeitsplätze, klimatische Verhältnisse mit Raumtemperatur und Lüftung, Beleuchtung, Lärm etc.);

4. Abschnitt: Vorschriften für Sanitär-, Pausen- und Erste-Hilfe-Räume.

Tipp:Viele Kindergärten, die im Zuge des Ausbaus der Kindertagesbetreuung für unter Dreijährige eine Krippe eingerichtet haben, müssen aufgrund des damit verbundenen Personalzuwachses nach § 6 Abs. 3 ArbStättV nun auch einen Sozialraum vorhalten, da sie wie im Fallbeispiel plötzlich mehr als zehn Beschäftigte haben. 4.2 des Anhangs zur ArbStättVO besagt dann Näheres zur Beschaffenheit eines solchen Raumes.

Verwandte Suchbegriffe:

•Arbeitsschutzgesetz

•Beschäftigungsverbot

•Bildschirmarbeitsverordnung

•Gefährdungsbeurteilung

•Lastenhandhabungsverordnung

•Unterweisung

Arbeitsrecht für ErzieherInnen in 100 Stichworten

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