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13.Arbeitsverhältnis im kirchlichen Dienst

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Fallbeispiel:

Conny L. ist seit Mitte der 1980-er Jahre Leiterin des Kindergartens „St. Elisabeth“, der in der Trägerschaft der katholischen Kirche steht. 1994 trennt sie sich von ihrem Mann und lebt von 1995 an mit einem neuen Partner in einer außerehelichen Beziehung zusammen. Als der kirchliche Arbeitgeber davon erfährt und ihm zudem mitgeteilt wird, dass Conny L. ein Kind erwartet, führt der Dekan der Pfarrgemeinde im Juli 1997 zunächst ein Gespräch mit Conny L. Wenige Tage später spricht die Pfarrgemeinde die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Wirkung ab April 1998 aus. Zur Begründung führt sie an, dass Conny L. gegen die Grundordnung der Katholischen Kirche für den kirchlichen Dienst im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse verstoßen habe. Indem sie außerhalb der von ihr geschlossenen und noch immer bestehenden Ehe mit einem anderen Mann zusammenlebe und nun ein Kind erwarte, habe sie sowohl Ehebruch begangen als auch sich der Bigamie schuldig gemacht.

Hierauf legt Conny L. Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht ein. Arbeitsgericht und LAG geben Conny L. Recht. Das BAG verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an das LAG, das zu prüfen habe, ob nicht zuvor eine Abmahnung hätte ausgesprochen werden müssen. Das LAG weist die Klage im Februar 2000 letztlich ab. Die hierauf gerichtete Revision zum BAG bleibt erfolglos. Das BVerfG entscheidet im Juli 2002, die Verfassungsbeschwerde von Conny L. nicht zur Entscheidung anzunehmen. Am 11. 1. 2003 legt Conny L. Beschwerde beim EGMR ein und gewinnt.

(Fall nach EGMR, Urt. vom 23. 10. 2010, Beschwerde-Nr. 1620/03)

Arbeitsrecht für ErzieherInnen in 100 Stichworten

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