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4.Arbeitslosengeld I

Fallbeispiel:

Die 27jährige Zweitkraft Gesine B. hält heute ihre Kündiung in der Hand. Die alleinerziehende Mutter eines dreijährigen Sohnes fragt sich, was jetzt auf sie zukommt. Immerhin war sie noch nie arbeitslos und möchte unbedingt in ihrem Beruf weiterarbeiten.

Wann bekomme ich ALG I?

ALG I ist die Barleistung der Arbeitsförderung nach dem SGB III. Es ist nicht zu verwechseln mit dem ALG II nach dem SGB II. (sog. Grundsicherung für Arbeitslose), das an die Stelle der früheren Arbeitslosenhilfe getreten ist. ALG I erhält auf Antrag, wer

•arbeitslos ist,

•sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat,

•noch nicht das für die Regelaltersrente erforderliche Lebensjahr vollendet und

•die Anwartschaftszeit von mindestens 12 Monaten Tätigkeit in einem Versicherungspflichtverhältnis innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld,

erfüllt hat.

Arbeitslos im Sinne des Gesetzes ist eine AN, die

•nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht oder

•nur eine Beschäftigung von weniger als 15 Stunden wöchentlich ausübt,

•sich bemüht, ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden und

•den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht.

Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer

•eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,

•Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann und

•bereit ist, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen und auszuüben bzw.

•an Maßnahmen zur Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.

Zumutbar sind einer Arbeitslosen grundsätzlich alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen, soweit nicht allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung entgegenstehen (§§ 117 ff. SGB III).

Wie viel ALG I erhalte ich?

Das ALG I beträgt i. d. R. 60% des letzten Nettoentgelts, mit mindestens einem Kind 67%. Die Bezugsdauer – 6 bis 48 Monate – hängt von der Dauer der vorangegangenen versicherungspflichtigen Tätigkeit und dem Lebensalter ab (§§ 127ff. SGB III). Und seit einem Urteil des BSG steht auch fest: Eine nach § 1 a KSchG gezahlte Abfindung wird nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet (BSG, Urt. vom 8.12.2016 – B 11 AL5/15R –).

Meine Kollegin ist arbeitslos, erhält aber kein ALG I. Angeblich „ruht“ der Anspruch, was heißt denn das?

Bei Gewährung von anderen Sozialleistungen, insbesondere bei der Gewährung von Krankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld und EU-Rente, ruht grundsätzlich der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 142 SGB III. Außerdem ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 143 SGB III dann, wenn diese Leistung als Lohnersatz nicht benötigt wird, weil der Arbeitslose noch Vergütungsansprüche bzw. Ansprüche auf Urlaubsabgeltung hat.

Tipp:Um nicht eine Kürzung des ALG I hinnehmen zu müssen, sollten Sie unbedingt die Vorschriften zur Meldepflicht einhalten.

Verwandte Suchbegriffe:

•Arbeitslosengeld II

•Kündigung

•Meldepflicht

•Wiedereinstieg in den Beruf

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