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Wieso können die Kirchen festlegen, wie ich zu leben habe?

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Ein „kirchliches Arbeitsrecht“ im engeren Sinne gibt es nicht. Ebenso wie das Handeln der öffentlichen Hand unterliegt auch das Handeln der Kirchen dem allgemeinen staatlichen Arbeitsrecht, soweit sich diese zur Durchführung ihrer Aufgaben dem Einsatz von AN bedienen. Die Begründung und Ausgestaltung von Arbeitsverträgen folgt auch hier nach den allgemeinen Regeln. Hiervon abzugrenzen ist die Beschäftigung der sog. „Glaubensträger“ (Pfarrer, Ordensschwestern, Diakonissen), die sich nach dem selbst gesetzten Recht der Religionsgemeinschaften richtet (vgl. Art. 137 Abs. 3 WRV). Es ist aber zu beachten, dass die Beschäftigten aufgrund des verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechtes der Kirchen (Art. 4 Abs. 1, 2 GG; Art. 137 Abs. 3 WRV) weitergehenden Loyalitätspflichten unterworfen sind als andere AN. So war bislang in der deutschen arbeitsrechtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass das außerdienstliche Verhalten einer kirchlichen Angestellten einen Kündigungsgrund darstellen kann, sofern es gegen grundlegende Glaubensüberzeugungen der betroffenen Religionsgemeinschaften verstößt (BAG, NJW 1984 S. 1917).

Arbeitsrecht für ErzieherInnen in 100 Stichworten

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