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Im AGG steht aber doch, dass niemand wegen seines Glaubens benachteiligt werden darf?

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Zwar hat die EU-Kommission in einem Brief an die Bundesregierung den Umgang mit den Kirchenangestellten als „mangelhafte Umsetzung der europäischen Gleichstellungsrichtlinie“ kritisiert: Die Kirchen könnten nach der geltenden Rechtslage bestimmte berufliche Anforderungen allein aufgrund ihres Selbstbestimmungsrechtes festlegen. Wünschenswert sei aber eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Abhängigkeit von der Art der Beschäftigung. Es müssten staatliche Vorgaben geschaffen werden, welche Kirchenregeln für Verwaltungsangestellte, Erzieherinnen und Sozialarbeiter einerseits und Priester und Ordensschwestern andererseits gelten sollen. Bis aber hier eine Umsetzung der Forderungen eingetreten ist, gilt die als „Kirchenklausel“ bekannte Einschränkung des § 9 Antidiskriminierungsgesetzes:

„Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung

(1) Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, auch zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.

(2) Das Verbot unterschiedlicher Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Religionsgemeinschaften, der ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder der Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, von ihren Beschäftigten ein loyales und aufrichtiges Verhalten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses verlangen zu können.“

Über etwaige Sonderrechte der Kirchen bei Neueinstellungen wurde jahrelang heftig kontrovers diskutiert. Mit Urt. des BAG aus dem Jahre 2018 steht immerhin nunmehr fest: Die Kirchen dürfen die Konfessionszugehörigkeit jedenfalls dann nicht zur Einstellungsvoraussetzung machen, wenn dies für die Tätigkeit nicht objektiv geboten und damit wesentlich und entscheidend für die konkrete Arbeit ist (BAG, Urt. vom 25.10.2018 – 8 AZR 501/14 -).

Arbeitsrecht für ErzieherInnen in 100 Stichworten

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