Читать книгу Arbeitsrecht für ErzieherInnen in 100 Stichworten - Tanja von Langen - Страница 27

Оглавление

14.Arbeitsvertrag, Rechte und Pflichten

Fallbeispiel:

Ein Schwelbrand hat in der Nacht zum Sonntag dazu geführt, dass die Kita „Zwergenhaus“ ein Opfer der Flammen wurde. Die Feuerwehr kommt aufgrund der Anzeichen zum Verlauf der Brandentwicklung zu dem Ergebnis, dass ein fehlerhaftes Kabel im Raum der Mäusegruppe Ursache des Brandes gewesen sein muss. Gruppenleiterin Kerstin O. kann sich das nicht erklären. Im Strafprozess gegen sie wegen fahrlässiger Brandstiftung lässt sie sich zu ihrer Verteidigung ein wie folgt: Zwar stimme es, dass ihr Träger sämtlichen Erzieherinnen die Einhaltung der Unfallkassenvorschriften nahegelegt habe. Sie wisse auch, dass hierzu eine regelmäßige Kontrolle der verwendeten Stromkabel gehöre. Sie habe aber kein defektes Kabel bemerkt. Im Übrigen habe sie einen umfangreichen Arbeitsauftrag und müsse entscheiden, welchen Inhalten sie sich primär widme. Und wenn sie nicht dazu käme, bei jeder Benutzung des Beamers zu prüfen, ob seine Kabel auch noch alle intakt sind, läge das daran, dass sie stattdessen Kita-Plätze zu verteilen oder die Vertretung kranker Kolleginnen in der Krippe zu organisieren habe oder mit unzufriedenen Eltern diskutiert oder mit dem JA wegen eines verwahrlosten Kindes gesprochen habe.

Daraufhin ergeht ein Beschluss des Strafgerichtes: „Zur Frage der Verursachung des Brandes durch Mangelhaftigkeit eines Stromkabels, der Offenkundigkeit eines eventuellen Mangels und damit einhergehender Vorhersehbarkeit des Schadenseintritts ist ein brandtechnisches Sachverständigengutachten einzuholen.“ Der Brandsachverständige kommt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Vermutung der Feuerwehr berechtigt war: Der Brand wurde von einem auf dem Laminatboden liegenden defekten Kabel verursacht. Der Defekt am Kabel musste nach dem Schadensbild offen zutage liegen (wird näher begründet), hätte also auch bei regelmäßiger Prüfung erkannt werden können. Durch rechtzeitige Auswechslung des Kabels hätte der Brand weiterhin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden werden können.

Wie weiß ich denn, ob mein Arbeitsvertrag „richtig“ ist?

Ihr Arbeitsvertrag kommt, wie jeder Vertrag, durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen – hier Ihres AG und Ihnen – zustande. Im Arbeitsvertrag sollte enthalten sein:

•Bezeichnung der Vertragsparteien,

•Zeitpunkt des Beginns (und ggf. Ende) des Vertragsverhältnisses,

•bei befristeten Arbeitsverhältnissen die vorhersehbare Dauer,

•der Arbeitsort bzw. der Hinweis auf wechselnde Arbeitsorte,

•eine wenigstens allgemeine Tätigkeitsbeschreibung (Gruppenleiterin, Ergänzungskraft etc.),

•die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgeltes einschließlich Zulagen, Zuschlägen, Prämien etc. und deren Fälligkeit (oder Eingruppierung),

•die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit,

•die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubes,

•die Kündigungsfristen und

•ein in allgemeiner Form enthaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Dienstvereinbarungen, die auf das Dienstverhältnis anzuwenden sind.

Und wenn etwas davon bei meinem Arbeitsvertrag fehlt?

Dann ist das zunächst einmal unschädlich. Ein Arbeitsvertrag, das BGB spricht in den §§ 611ff. auch vom „Dienstverhältnis“, kann nämlich auch gänzlich formfrei, also auch mündlich geschlossen werden: Wer gegen Bezahlung eine Leistung für einen anderen erbringt, hat mit ihm einen Arbeitsvertrag geschlossen, unabhängig davon, ob ein Schriftstück vorliegt.

Außerdem bestehen neben den sog. Vertragshauptpflichten wie Arbeitspflicht der AN und Vergütungspflicht des AG bei jedem Arbeitsvertrag nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch noch eine Reihe von sog. nebenvertraglichen Pflichten, die stets bestehen, gleichgültig, ob im Arbeitsvertrag auf sie Bezug genommen wurde oder nicht.

Im Einzelnen haben Sie resultierend aus Ihrem Arbeitsvertrag folgende Pflichten:

Pflichten der Arbeitnehmerin

1.Arbeitspflicht: Die Pflicht, die vereinbarte Arbeitsleistung persönlich zu erbringen.

2.Gehorsamspflicht: Den Weisungen des Arbeitgebers ist Folge zu leisten ( Direktionsrecht).

3.Sorgfaltspflicht: Übertragene Aufgaben müssen sorgfältig erledigt, mit Werkzeugen, Maschinen und sonstigem Eigentum des AG muss sorgfältig umgegangen werden, außerdem sind die Betriebsordnung und die Bestimmungen des Unfallschutzes einzuhalten.

4.Schweigepflicht ( Schweigepflicht).

5.Wettbewerbsverbot.

Anders als beim Ausbildungsverhältnis muss die AN beim Arbeitsvertrag die nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten bereits mitbringen. Erbringt sie die volle Arbeitsleistung nach Einarbeitung nicht, kann ihr gekündigt werden, da sie ihrer Hauptpflicht aus dem Arbeitsvertrag nicht nachkommt.

Zu den Nebenpflichten einer jeden AN gehört es, dem AG nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig Sach- oder Vermögensschäden zuzufügen. Wer aber wie Kerstin O. im Fallbeispiel wider besseren Wissens und Anordnung die Vorschriften der Unfallkassen missachtet, handelt stets grob fahrlässig. Neben einer strafrechtlichen Verurteilung drohen Kerstin O. zivilrechtliche Schadensersatzansprüche (direkter Brandschaden an Gebäude und Ausstattungsgegenständen sowie Folgeschäden ihres AG durch Anmietung anderer Räume, Beitragseinbußen etc.) und letztlich arbeitsrechtliche Konsequenzen.

Den Vertragspflichten der AN korrespondieren die Pflichten des AG. Diese sind nach ständiger Rechtsprechung im Einzelnen:

Pflichten des Arbeitgebers

1.Vergütungspflicht,

2.Beschäftigungspflicht: Die AN muss mit den vertraglich vereinbarten Aufgaben beschäftigt werden.

3.Fürsorgepflicht: Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu Schutzgesetzen und Arbeitszeitgesetz, Gewährung von Urlaub etc.;

4.Pflicht zur Ausstellung eines Zeugnisses

Tipp: Kommt in Ihrer Einrichtung ein Kind zu Schaden, wird die zuständige Unfallkasse den Vorfall genau analysieren und auf Verstöße gegen die Unfallkassenvorschriften prüfen. Ergibt diese Prüfung, dass die Vorschriften nicht eingehalten wurden, werden die Einrichtung, also der Träger sowie die Leitung und ggf. auch nachrangige Mitarbeiterinnen je nach Verschuldensgrad in Regress genommen. Bei schweren Verfehlungen kann der Einrichtung auch die Betriebserlaubnis entzogen werden. Es ist daher ratsam, die Vorschriften der Unfallkassen genau einzuhalten.

Verwandte Suchbegriffe:

•Formvorschriften, gesetzliche

•Gefährdungsbeurteilung

•Unterweisung

•Urlaub

•Zeugnis

Arbeitsrecht für ErzieherInnen in 100 Stichworten

Подняться наверх