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Conny L. war doch aber schwanger, gilt denn das MuSchG nicht für sie, weil sie in einem Tendenzbetrieb arbeitet?

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Doch: Arbeitsrechtliche Schutzrechte, wie sie insbesondere für Schwangere nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) gelten, darf der AG grundsätzlich nicht aushebeln. Dies gilt uneingeschränkt auch für Tendenzbetriebe. Insoweit wiegt das Kündigungsverbot für Schwangere nach § 9 MuSchG höher als das Interesse des AG an einer christlichen Lebensführung. Mit Eintritt einer Schwangerschaft genießen Sie auch ohne kirchliche Trauung den für alle werdenden Mütter geltenden Sonderkündigungsschutz und sind während der Schwangerschaft und der Mutterschutzfrist unkündbar.

Arbeitsrecht für ErzieherInnen in 100 Stichworten

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