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Grund b) Anschluss an eine Ausbildung

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§ 14 Abs. 1 Nr. 2 TzBfG ist der richtige Sachgrund, wenn Ihre Einrichtung Sie im Anschluss an Ihre Ausbildung einstellen will. Der „Grund der Tätigkeit im Anschluss an eine Ausbildung“ soll den Berufsstart erleichtern. Im Fallbeispiel wäre dieser Befristungsgrund der richtige. Was aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG nicht hervorgeht: Die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung soll nicht unbegrenzt möglich sein. In der Literatur werden Befristungen von höchstens ein bis zwei Jahren diskutiert. Die meisten AG bleiben bei unter einem Jahr und sind damit auf der sicheren Seite. Weiterhin stellt ein vorheriges Ausbildungsverhältnis nur dann einen wirksamen Sachgrund für eine Befristung dar, wenn sich das Arbeitsverhältnis unmittelbar anschließt. Die Norm rechtfertigt ausschließlich die Befristung des ersten Arbeitsverhältnisses nach einer Ausbildung oder einem Studium. Jeder Vertragsverlängerung muss einer der anderen Befristungsgründe zugrunde liegen (BAG, Urt. vom 10. 10. 2007 – 7 AZR 795/06 –).

Arbeitsrecht für ErzieherInnen in 100 Stichworten

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