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Grund d) Befristung zur Erprobung

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Ist beabsichtigt, der neuen Mitarbeiterin bei Bewährung ein Dauerarbeitsverhältnis anzubieten, ist der „Grund der Erprobung“ nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 TzBfG der richtige sachliche Befristungsgrund.

Doch Vorsicht: Dieser Sachgrund kann nur dann vorliegen, wenn die Eignung der Mitarbeiterin nicht bereits bekannt ist – beispielsweise aufgrund eines bereits vorangegangenen Arbeits- oder auch Ausbildungsverhältnisses. Im Praxisbeispiel wäre also ein befristeter Arbeitsvertrag gestützt auf diesen Sachgrund unzulässig. Auch liegt nach Ansicht in der Literatur eine Umgehung des Kündigungsschutzes bzw. Abweichung von der gesetzlichen Probezeit nach § 622 Abs. 3 BGB vor, wenn die Erprobungsphase länger als sechs Monate dauern soll.

Arbeitsrecht für ErzieherInnen in 100 Stichworten

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