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Grund c) Vertretung eines verhinderten Arbeitnehmers

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Der „Grund der Vertretung eines verhinderten Arbeitnehmers“ nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG ist der wohl häufigste Fall der befristeten Einstellung und kommt beispielsweise bei Fällen in Betracht, in denen eine Mitarbeiterin ersetzt werden muss, die sich im Mutterschutz befindet. Es ist nicht erforderlich, dass die neue Mitarbeiterin unmittelbar an die Stelle der ausgefallenen Mitarbeiterin gesetzt wird. Auch die sog. „mittelbare Vertretung“ ist ausreichend. Diese ist nach ständiger Rechtsprechung des BAG immer dann gegeben, wenn der Ausfall der einen Mitarbeiterin der Grund für die Einstellung der neuen Mitarbeiterin gewesen ist. Die Vertretungsbefristung ist immer gegeben, wenn die Vertreterin eine Aufgabe zugewiesen bekommt, die der AG auch der Vertretenen kraft seines Direktionsrechtes übertragen könnte (BAG, Urt. vom 12. 1. 2011 – 7 AZR 194/09 –).

Darüber hinaus sind auch neu zugeschnittene Vertretungstätigkeiten erfasst, wenn der AG sie der Vertretenen nach ihrer Rückkehr tatsächlich und rechtlich zuweisen könnte. In Fällen von Um- und Neuverteilung von Arbeitsaufgaben ist dies gegeben, wenn die Vertreterin eine Tätigkeit ausübt, die auch der vorübergehend Vertretenen nach deren Rückkehr übertragen werden könnte. Hierfür muss der AG erkennbar darlegen, wie und in welchem Umfang er der Vertretenen die neu zugeschnittene Aufgabe gedanklich zuordnet (BAG, Urt. vom 15. 2. 2006 – 7 AZR 232/05 –).

Arbeitsrecht für ErzieherInnen in 100 Stichworten

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