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Unser Träger stellt überhaupt nur noch befristet ein. Darf er das?

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Seit Inkrafttreten des Gesetzes über Teilzeitarbeit vom 1. 1. 2001, das das Beschäftigungsförderungsgesetz von 1985 ersetzt hat, ist beim Abschluss befristeter Arbeitsverträge das „Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge“ (TzBfG), umgangssprachlich oft auch „Teilzeitbefristungsgesetz“ genannt, zu beachten. In der Praxis von Kindertageseinrichtungen hat dieses Gesetz erhebliche Bedeutung erlangt, da viele von ihnen vor dem Hintergrund allgemeinen Babymangels Zurückhaltung darin üben müssen, ihren Personalbedarf durch dauerhafte Einstellung von Mitarbeiterinnen zu decken.

Rechtsgrundlage einer Befristung ist § 14 Abs. 1 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG). Danach ist eine Befristung grundsätzlich nur zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ist ein solcher sachlicher Grund objektiv aber nicht gegeben und klagt eine Mitarbeiterin gegen die Befristung, ist die Befristung des Arbeitsverhältnisses unzulässig. Die AN kann sich dann binnen drei Wochen nach dem (vermeintlichen) Ende ihres Arbeitsvertrages mit einer sog. Entfristungsklage zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis verhelfen (§ 17 TzBfG).

Arbeitsrecht für ErzieherInnen in 100 Stichworten

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