Читать книгу Arbeitsrecht für ErzieherInnen in 100 Stichworten - Tanja von Langen - Страница 43

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17.Beschäftigtendatenschutz

Fallbeispiel:

Marie K. ist die neue Mitarbeiterin in der Einrichtung „Kükennest“ in kommunaler Trägerschaft ihrer Gemeinde. Heute erhält sie per Post ein umfangreiches Formularpaket, das sie ausfüllen und zurücksenden soll. Neben dem Bewerbungsfragebogen muss sie auch den Personalbogen ausfüllen, sämtliche Schul- und Ausbildungszeugnisse beibringen, außerdem ein Führungszeugnis nach § 30a BZRG, ein ärztliches Attest zum Impf- und Immunitätsstatus, ihre Lohnsteuerkarte, ihren Sozialversicherungsausweis und eine Mitgliedsbescheinigung ihrer Krankenkasse. Sie soll Angaben zur Vermögensbildung machen und ihr Gehaltskonto angeben, eine Schweigepflichts- sowie eine Datenschutzerklärung abgeben und sich zur Zusatzversorgungskasse anmelden. All diese Daten wandern in ihre Personalakte.

Wo steht denn eigentlich geschrieben, was mein AG alles über mich wissen darf?

Nach Ansicht des Bundesinnenministeriums waren die bestehenden Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz vielfach nicht ausreichend, jedenfalls aber zersplittert und unübersichtlich. Das BDSG konnte danach aufgrund seiner allgemeinen Natur die vielfältigen Fallgestaltungen der Arbeitswelt insbesondere im Hinblick auf die Anwendung neuer Kommunikationstechnologien und weiterer technischer Entwicklungen nicht im Einzelnen abbilden. Nach langem Hin und Her hat die Bundesregierung jüngst von einer Regelungsbefugnis Gebrauch gemacht, den ihr eine Öffnungsklausel in der DSGVO beschert hatte: Das neue BDSG (BDSG-neu) führt in § 26 zahlreiche Neuregelungen zum Beschäftigtendatenschutz ein. Darin werden beispielsweise die spezifischen datenschutzrechtlichen Vorgänge wie etwa die Erhebung von Daten anlässlich einer Einstellung (wie im Fallbeispiel) gesetzlich festgelegt und dem Einwilligungserfordernis besonders Rechnung getragen.

Tipp:Will Ihr Arbeitgeber ein Mitarbeiterfoto auf seiner Homepage, auf Social-media-Plattformen oder in Imagebroschüren (Konzeption) veröffentlichen, bedarf er dazu Ihrer Einwilligung. Er muss Sie auch – schriftlich – darauf hinweisen, dass sie diese Einwilligung jederzeit widerrufen können und die Verweigerung der Einwilligung keinerlei negative Folgen für Sie hat.

Verwandte Suchbegriffe:

•Beschäftigungsverbot

•Grundrechte im Arbeitsrecht

•Mitarbeiterüberwachung

Arbeitsrecht für ErzieherInnen in 100 Stichworten

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