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Was ändert sich denn nun mit dem Urteil des EGMR?

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Im Fallbeispiel hat das EGMR ausdrücklich festgestellt, dass die Katholische Kirche AN nicht „automatisch“ entlassen darf, wenn diese die einmal eingegangene Ehe nicht aufrechterhalten, also nach dem Verständnis der Kirche Ehebruch begehen. Vielmehr müssen die Arbeitsgerichte den konkreten Fall daraufhin prüfen, ob ein anderweitiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen erfolgen kann. Es ist dabei beispielsweise auch die konkrete Tätigkeit der AN zu berücksichtigen, das Recht der AN auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) sowie ihre weiteren Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Hinsichtlich der arbeitsvertraglichen Loyalitätspflichten erkannte der EGMR, dass auch die arbeitsvertragliche Unterwerfung unter die Loyalitätspflichten nicht dahingehend verstanden werden kann, dass nach einer etwaigen Trennung oder Scheidung die Führung eines gänzlich enthaltsamen Lebens versprochen worden sei, insbesondere nicht das Nichteingehen bzw. Nichtführen einer anderen Beziehung. Nach Auffassung des EGMR sind im entschiedenen Fall die Interessen des kirchlichen AG nicht gegen die Interessen der AN, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, abgewogen worden.

Tipp:Werden Sie von einem kirchlichen AG gekündigt, sollten Sie detaillierte Auskunft über die Kündigungsgründe von ihrem AG verlangen. Hat dieser eine vorherige Interessenabwägung entweder gar nicht oder mangelhaft vorgenommen, ist die Kündigung unwirksam.

Arbeitsrecht für ErzieherInnen in 100 Stichworten

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