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Grund a) Der vorübergehende Mehrbedarf

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Hat Ihre Einrichtung einen nur vorübergehenden Mehrbedarf an Arbeitskräften (beispielsweise für eine Ferienbetreuung) kann sie einen befristeten Arbeitsvertrag mit Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzB-fG vergeben. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Bedarf zeitlich begrenzt ist. „Vorübergehend“ bedeutet jedoch nicht unbedingt „kurzfristig“, der Bedarf kann auch über Jahre andauern. Nach der Rechtsprechung des BAG ist aber für die Anwendbarkeit dieses Grundes stets eine exakte und detaillierte Prognose des AG darüber erforderlich, in welchem Umfang und für welche Dauer der erhöhte Arbeitsumfang gegeben sein wird. Der AG muss danach „im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aufgrund greifbarer Tatsachen mit hinreichender Sicherheit annehmen dürfen, dass der nur vorübergehende Arbeitskräftebedarf wieder wegfällt.“ Bloße Unsicherheit darüber, wie sich der Arbeitskräftebedarf in Ihrer Einrichtung zukünftig entwickeln wird, rechtfertigt also noch keine Befristung wegen vorübergehenden Bedarfs. Bei einer Zweckbefristung muss bestimmbar sein, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Eine Klausel wie etwa „mit Abschluss des Projektes“ ist im Zweifel immer zu unbestimmt und damit nach der Rechtsprechung unwirksam.

Arbeitsrecht für ErzieherInnen in 100 Stichworten

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