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Stimmt es, dass man in einer kirchlichen Einrichtung nicht einmal einen Betriebsrat haben darf?

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Im Bereich der betrieblichen Mitbestimmung besteht eine besondere Mitarbeitervertretung, deren Rechte in den Mitarbeitervertretungsordnungen geregelt sind. Diese Sonderform der betrieblichen Mitbestimmung gilt aber nur für sog. Tendenzbetriebe der Kirchen, also Betriebe, die nach § 118 BetrVG unmittelbar und überwiegend konfessionellen, karitativen und erzieherischen Bestimmungen dienen. Seit sich ein Schankkellner des oberbayerischen Klosters Andechs in den 80er Jahren durch sämtliche Instanzen klagte, weil er einen Betriebsrat für die klostereigene Brauerei durchsetzen wollte, steht aber zumindest fest: Die reinen Wirtschaftsbetriebe der Kirchen – wie beispielsweise Brauereien – unterliegen den weltlichen Mitbestimmungsgesetzen. Ansonsten, befanden die Richter, „müsste die Produktion alkoholischer Getränke unter das Gebot christlicher Nächstenliebe fallen.“

Arbeitsrecht für ErzieherInnen in 100 Stichworten

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