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Ich hatte bei Arbeitsantritt noch gar keinen Vertrag in den Händen. Ist meine Befristung überhaupt wirksam?

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Nein. In Kindertageseinrichtungen ist es häufige Praxis, dass Erzieherinnen kurz vor oder in den Sommerferien eingestellt werden, die zuständige Personalverwaltung aber bis zum Arbeitsantritt am ersten Tag des Kindergartenjahres noch keinen Vertrag ausgefertigt hat. Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Vereinbarung einer Befristung im Arbeitsvertrag aber stets der Schriftform. Wird beispielsweise ein Arbeitsvertrag zunächst mündlich geschlossen und nach Arbeitsantritt dann schriftlich abgefasst, sind hierin enthaltene Befristungen nach § 125 BGB unwirksam mit der Folge, dass ein unbefristeter Vertrag gegeben ist. Die formnichtige Befristung kann auch nicht nachträglich wirksam werden (BAG, Urt. vom 1. 12. 2004 – 7 AZR 198/04 –).

Arbeitsrecht für ErzieherInnen in 100 Stichworten

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